Die Strafprozessordnung unterscheidet drei Verdachtsgrade:
1. Anfangsverdacht
2. hinreichender Tatverdacht
3. dringender Tatverdacht
Ein Ermittlungsverfahren setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht besteht, die Tat verfolgbar ist und die Strafverfolgungsbehörden einen entsprechenden Ermittlungswillen dokumentieren – regelmäßig aufgrund einer Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft. Mit Aufnahme der Ermittlungen gelten Sie als Beschuldigter.
Als Beschuldigter haben Sie insbesondere das Recht zu schweigen. Jede Äußerung – gegenüber Polizei oder Gericht – kann nachteilig verwendet werden. Frühzeitige Aussagen führen häufig zu Fehlern, die später nicht mehr korrigiert werden können.
Von Ihrem Schweigerecht dürfen Sie Gebrauch machen, ohne dass Ihnen hieraus rechtliche Nachteile entstehen.
Empfehlenswert ist die frühzeitige Hinzuziehung eines Strafverteidigers, der Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt, den Sachverhalt bewertet und eine Verteidigungsstrategie entwickelt.
Der Beschuldigte hat sogar das Recht, Unwahrheiten zu sagen, ohne sich (im Gegensatz zu einem Zeugen) wegen einer Falschaussage oder wegen Strafvereitelung strafbar zu machen.
Beschuldigte sind rechtlich nicht verpflichtet, aktiv mitzuwirken und dürfen – anders als Zeugen – auch unzutreffende Angaben machen, ohne sich hierdurch strafbar zu machen.