STRAFRECHT
Tradition. Kompetenz. Vertrauen.
Rechtsberatung in Mosbach
über Generationen seit 1976.
Professionelle Strafverteidigung – konsequent, erfahren, mandantenorientiert
Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen, Sie wurden festgenommen, angeklagt oder sind mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert?
In solchen Situationen entstehen regelmäßig Unsicherheit, Überforderung und die Sorge vor den weiteren Konsequenzen. Unterstützung durch Außenstehende ist in dieser Lage kaum hilfreich – erforderlich ist ein kompetenter Rechtsbeistand, der Ihre Situation rechtlich einordnet und Ihre Interessen schützt. Wir stehen Ihnen als erfahrene Strafverteidiger zur Seite, analysieren Ihre individuelle Ausgangslage sorgfältig und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine passgenaue Verteidigungsstrategie. Wir arbeiten transparent, realistisch und ohne nicht einlösbare Versprechungen. Maßstab unseres Handelns sind Ihre Rechte und Ihre Verteidigungsziele. Dabei nutzen wir alle rechtlichen Möglichkeiten, um belastende Vorwürfe abzuwehren und eine bestmögliche Lösung zu erreichen. Zentrale Grundlage einer erfolgreichen Verteidigung ist ein vertrauensvolles Mandatsverhältnis und Verständnis für Ihre persönliche Situation. Unsere langjährige Erfahrung aus zahlreichen Strafverfahren ermöglicht eine sachliche, konsequente und effektive Vertretung – außergerichtlich ebenso wie im gerichtlichen Verfahren.
Unsere Strategie basiert auf gründlicher Recherche, tiefgehender Kenntnis des Strafrechts und einer klaren Kommunikation. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin - wir verteidigen Ihre Interessen und führen Sie durch den Prozess.
Ein Strafprozess ist komplex und erfordert sachkundige Unterstützung.
Egal ob Sie angezeigt wurden oder ein Delikt verübt haben, Sie benötigen eine starke Vertretung.
Wir bieten
Professionelle Verteidigung für Straftäter und Beschuldigte
Zielgerichtete Interessenvertretung im Strafprozess
Terminvereinbarung für individuellen Rechtsbeistand
Sachliche und fundierte Verteidigungsstrategien
Begleitung in allen Verfahrensphasen – vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision
Kompetente Beratung durch erfahrene Strafrechts Expertise
Unsere strafrechtlichen Schwerpunkte
  • Allgemeines Strafrecht
  • Arzt- und Medizinstrafrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht BTM
  • Internetstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Opferschutz und Nebenklage
  • Berufung und Revision
  • Steuerstrafrecht
  • Steuerhinterziehung
  • Tötungsdelikte
  • Umweltstrafrecht
  • Wettbewerbsstrafrecht
  • Arbeitsstrafrecht Korruptionsstrafrecht
  • Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten
  • Berufs- und Beamtenstrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Strafprävention (Compliance)
FAQs - erste Schritte im Strafverfahren
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Strafverfahren
Was sollte ich als erstes tun, wenn mir eine Straftat vorgeworfen wird?
Ruhe bewahren, keine Angaben zur Sache machen und sofort einen Strafverteidiger kontaktieren.
Muss ich einer polizeilichen Vorladung folgen?
Einer Vorladung der Polizei müssen Sie grundsätzlich nicht folgen – erst einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.
Soll ich ohne Akteneinsicht eine Aussage machen?
Nein. Ohne Kenntnis der Aktenlage besteht ein erhebliches Risiko nachteiliger Aussagen.
Kann Schweigen gegen mich ausgelegt werden?
Nein. Die Ausübung des Schweigerechts darf rechtlich nicht negativ bewertet werden
1. Beschuldigtenstatus im Ermittlungsverfahren
Die Strafprozessordnung unterscheidet drei Verdachtsgrade:
1. Anfangsverdacht
2. hinreichender Tatverdacht
3. dringender Tatverdacht
Ein Ermittlungsverfahren setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht besteht, die Tat verfolgbar ist und die Strafverfolgungsbehörden einen entsprechenden Ermittlungswillen dokumentieren – regelmäßig aufgrund einer Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft. Mit Aufnahme der Ermittlungen gelten Sie als Beschuldigter.
Als Beschuldigter haben Sie insbesondere das Recht zu schweigen. Jede Äußerung – gegenüber Polizei oder Gericht – kann nachteilig verwendet werden. Frühzeitige Aussagen führen häufig zu Fehlern, die später nicht mehr korrigiert werden können.
Von Ihrem Schweigerecht dürfen Sie Gebrauch machen, ohne dass Ihnen hieraus rechtliche Nachteile entstehen. Empfehlenswert ist die frühzeitige Hinzuziehung eines Strafverteidigers, der Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt, den Sachverhalt bewertet und eine Verteidigungsstrategie entwickelt.
Der Beschuldigte hat sogar das Recht, Unwahrheiten zu sagen, ohne sich (im Gegensatz zu einem Zeugen) wegen einer Falschaussage oder wegen Strafvereitelung strafbar zu machen.
Beschuldigte sind rechtlich nicht verpflichtet, aktiv mitzuwirken und dürfen – anders als Zeugen – auch unzutreffende Angaben machen, ohne sich hierdurch strafbar zu machen.
Rechte und Pflichten eines Beschuldigten
  • Recht zu schweigen
  • Recht auf Falschaussage (Lügerecht)
  • Aussageverweigerungsrecht
  • Recht auf Verteidiger
  • Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung
  • Anspruch auf rechtliches Gehör
  • Beweisantrags- und Fragerecht
  • Erscheinungspflicht vor der Staatsanwaltschaft (nicht vor der Polizei)
  • Anwesenheitspflicht
  • Passive Duldungspflicht (bei Zwangsmaßnahmen, ansonsten keine Pflicht, aktiv mitzuwirken)
FAQs - Rechte und Verhalten als Beschuldigter
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Rechte und Verhalten als Beschuldigter
Darf ich während einer Vernehmung einen Anwalt hinzuziehen?
Ja. Sie können jederzeit anwaltlichen Beistand verlangen – vor oder während der Vernehmung.
Muss ich Passwörter oder PINs herausgeben?
Eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung durch Preisgabe von Zugangsdaten besteht grundsätzlich nicht.
Darf ich falsche Angaben machen?

Beschuldigte machen sich durch unwahre Angaben nicht strafbar – dennoch ist Schweigen regelmäßig die bessere Option.
Kann ich eine Aussage später korrigieren?
Das ist möglich, allerdings sind einmal gemachte Aussagen oft nur schwer zu revidieren.
2. Durchsuchung
Bei einer Hausdurchsuchung kann es passieren, dass unerwartet mehrere Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihnen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorlegen. In dieser Situation ist es besonders wichtig, ruhig zu bleiben. Ein sachliches und kooperatives Auftreten kann sich später positiv auf ein mögliches Strafmaß auswirken. Spätestens in diesem Moment sollten Sie einen Strafverteidiger kontaktieren. Sie haben gesetzlich das Recht, sich von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen.
Hausdurchsuchung:
Die rechtliche Grundlage für Durchsuchungen im Rahmen der Strafverfolgung findet sich in den §§ 102 bis 110 der Strafprozessordnung (StPO). Grundsätzlich können dabei Wohnungen, Häuser und sonstige Räumlichkeiten durchsucht werden. Ebenso ist eine Durchsuchung von Personen, deren Kleidung sowie von IT-Systemen, Datenträgern und Cloud-Speichern möglich. Eine Durchsuchung kann sowohl beim Beschuldigten selbst als auch bei Drittpersonen erfolgen.
Unternehmens Durchsuchung:
Bei Ermittlungen im Bereich der Wirtschaftskriminalität betreffen Durchsuchungen häufig mehrere Verdächtige, etwa Geschäftsführer oder leitende Angestellte, die zum Zeitpunkt der Maßnahme oft gar nicht vor Ort sind. In solchen Situationen müssen innerhalb kurzer Zeit mehrere Verteidiger hinzugezogen werden, die koordiniert zusammenarbeiten. Der Rechtsanwalt übernimmt bei einer Durchsuchung nicht nur die Rolle des Verteidigers, sondern steht zugleich als Beistand für mögliche Zeugen zur Verfügung. Er stellt sicher, dass spontane Befragungen von Mitarbeitern ordnungsgemäß ablaufen. Häufig versuchen Ermittlungsbehörden, den Überraschungseffekt auszunutzen und Angestellte kurzfristig als Zeugen zu vernehmen. Der Anwalt achtet dabei darauf, dass die Rechte auf Auskunfts- und Zeugnisverweigerung der Beschäftigten gewahrt bleiben.
Empfehlungen im Falle einer Durchsuchung
Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger, der Sie unterstützt und darauf achtet, dass Ihre Rechte während der Durchsuchung gewahrt bleiben.
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Wird die Maßnahme mit „Gefahr im Verzug“ begründet, sollten Ihnen die Gründe erläutert werden — notieren Sie diese, damit sie später überprüft werden können.
Die Maßnahme ist zu dulden; Sie haben keine rechtliche Möglichkeit, sie zu verhindern. Bewahren Sie daher Ruhe und verhalten Sie sich sachlich.
Als Inhaber der Wohnung oder des Hauses dürfen Sie der Durchsuchung beiwohnen, ohne jedoch den Ablauf zu behindern.
Kontaktieren Sie uns umgehend - Wir unterstützen Sie und achten darauf, dass Ihre Rechte während der Durchsuchung gewahrt bleiben.
Sorgen Sie dafür, dass keine Unterlagen oder Gegenstände beiseitegeschafft werden — ein solches Verhalten kann einen Haftgrund darstellen.
Geben Sie keine Erklärungen ab und machen Sie keine Andeutungen, die als Bestechungsversuch ausgelegt werden könnten. Jegliche Aussage kann später gegen Sie verwendet werden.
Um die Durchsuchung zu verkürzen und mögliche Zufallsfunde zu vermeiden, kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, die gesuchten Gegenstände freiwillig herauszugeben.
Nach Abschluss der Maßnahme haben Sie Anspruch auf eine Auflistung aller sichergestellten Gegenstände. Lassen Sie sich das Protokoll aushändigen, prüfen Sie es sorgfältig und legen Sie Widerspruch ein, falls Dinge beschlagnahmt wurden, die nicht unter den Durchsuchungsbeschluss fallen.
FAQs - Durchsuchung
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Durchsuchung
Darf ich die Durchsuchung verweigern?
Nein. Die Maßnahme ist zu dulden; aktiver Widerstand kann strafrechtliche Folgen haben.
Muss immer ein Durchsuchungsbeschluss vorliegen?
In der Regel ja – nur bei Gefahr im Verzug kann ausnahmsweise ohne Beschluss durchsucht werden.
Darf ich während der Durchsuchung telefonieren?
Ja, insbesondere um Ihren Verteidiger zu kontaktieren, solange der Ablauf nicht behindert wird.
Erhalte ich eine Liste der mitgenommenen Gegenstände?
Ja. Ihnen steht ein Protokoll der sichergestellten Gegenstände zur Kontrolle zu.
3. Ermittlungsverfahren - Einstellung des Verfahrens
Die Staatsanwaltschaft bringt eine Anklage ein, wenn sie nach Abschluss der Ermittlungen der Auffassung ist, dass die Beweislage für eine Verurteilung ausreicht. Als Strafverteidiger verfolgen wir in der Regel das Ziel, ein Verfahren möglichst ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden und auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinzuwirken. Dies ist insbesondere vor Erhebung der Anklage sinnvoll, da in diesem Stadium mehr Handlungsspielräume für die Verteidigung bestehen. In vielen Fällen erfolgt zunächst eine vorläufige Einstellung unter bestimmten Auflagen (siehe unten). Werden diese vollständig erfüllt, kann das Verfahren endgültig eingestellt werden und wird wegen eines Vergehens nicht weiter verfolgt. Handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, kann das Verfahren trotz Auflagen weitergeführt werden. Kommt der Beschuldigte den vereinbarten Auflagen nicht nach, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem zuständigen Gericht.
Einstellung § 170 II StPO:
Wenn die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommt, dass kein ausreichender Tatverdacht vorliegt und nach der aktuellen Sach- und Rechtslage eine Verurteilung des Beschuldigten eher unwahrscheinlich ist, kann das Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte noch nicht strafmündig ist. Die Einstellung kann entweder vollständig oder nur in bestimmten Teilen erfolgen. Da die Strafklage damit nicht endgültig entfällt, besteht die Möglichkeit, das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufzunehmen.
Einstellung § 153 StPO:
Bei geringer Schuld kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absehen, obwohl die Klage bereits erfolgt ist. Dennoch wird von einer möglichen Schuld des Beklagten ausgegangen. Diese Möglichkeit besteht nur bei Vergehen mit Strafandrohung unter einem Jahr.
Einstellung § 153a StPO:
Bei geringfügigen Straftaten kann eine Einstellung des Verfahrens auch aus Gründen der Entlastung der Justiz und zur Schonung staatlicher Ressourcen erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Schuld des Beschuldigten sowie der verursachte Schaden ein bestimmtes Maß nicht überschreiten. Zudem muss der Beschuldigte der Einstellung zustimmen, da sie in der Regel mit Auflagen verbunden ist. Mögliche Auflagen können unter anderem sein:
  • Zahlung von Unterhalt in einer festgelegten Höhe
  • Geldleistung zugunsten einer gemeinnützigen Organisation oder der Staatskasse
  • Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich mit dem Ziel der Wiedergutmachung
  • Erbringung sonstiger gemeinnütziger Arbeiten
  • Teilnahme an einem Sozialtraining
  • Besuch eines Fahreignungsseminars
4. Vorladung der Polizei im Ermittlungsverfahren
Eine polizeiliche Vorladung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu erhalten, ist für die Betroffenen in der Regel sehr belastend und mit Unsicherheit oder Angst verbunden. Um übereilte oder unbedachte Aussagen zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, der Vorladung zunächst nicht nachzukommen. Dabei sollten jedoch nachvollziehbare Gründe für das Fernbleiben vorliegen, um negative rechtliche Konsequenzen — etwa einen Haftbefehl — zu vermeiden. Grundsätzlich empfiehlt es sich, in einer solchen Situation frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und besprechen gemeinsam mit Ihnen die weiteren Schritte.
5. Vorladung zur Vernehmung bei Staatsanwalt oder Richter
Dieser Vorladung sollten Sie Folge leisten. Wenn Sie einer Vorladung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft nicht folgen, können Sie zwangsweise vorgeführt werden.
6. Strafbefehl
Ein Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und anschließend vom zuständigen Gericht auf Grundlage der Ermittlungsakten geprüft. Erst wenn das Gericht den Sachverhalt als ausreichend geklärt ansieht, erlässt es den Strafbefehl. Dabei handelt es sich um ein rein schriftliches Verfahren, das vor allem bei weniger komplexen Sachverhalten eingesetzt wird — also häufig bei kleineren oder mittleren Straftaten, die ohne mündliche Verhandlung bearbeitet werden können.
Ziel des Strafbefehlsverfahrens ist es, den Ablauf zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Das Verfahren wird dadurch jedoch nicht beendet, sondern lediglich in dieser besonderen Form weitergeführt. Die Staatsanwaltschaft greift auf dieses Vorgehen zurück, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Gerichtsprozess mit mündlicher Verhandlung nicht zwingend erforderlich ist.
Nach Zustellung des Strafbefehls haben Sie nur 14 Tage Zeit, Einspruch einzulegen. Es ist daher entscheidend, diese Frist unbedingt einzuhalten. Wir unterstützen Sie dabei, den Einspruch fristgerecht und korrekt einzureichen. Nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt mit uns auf, damit ausreichend Zeit für die sorgfältige Vorbereitung bleibt.
7. Verhaftung
Die Polizei ist berechtigt, eine Person festzunehmen, wenn ein Haftbefehl vorliegt oder bestimmte Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind. Letztere kommt zum Einsatz, wenn jemand unmittelbar bei der Tat, kurz davor oder direkt danach gestellt wird, wenn Fluchtgefahr besteht oder wenn die Identität der betroffenen Person nicht eindeutig festgestellt werden kann. Auch wenn eine Festnahme überraschend und belastend wirkt und man sich in einer Drucksituation befindet, sollte man keinerlei körperlichen Widerstand leisten und keine Aussagen machen. Andernfalls besteht das Risiko, sich zusätzlich strafbar zu machen — etwa wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung oder Beleidigung.
8. Untersuchungshaft
Untersuchungshaft kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Tatverdacht besteht und zusätzlich ein Haftgrund vorliegt — etwa die Gefahr, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung entzieht, erneut Straftaten begeht oder Beweise beeinflusst beziehungsweise vernichtet. Ziel der U-Haft ist es, den ordnungsgemäßen Ablauf des Strafverfahrens zu sichern. Durch die Inhaftierung soll verhindert werden, dass der Betroffene flieht, weitere Straftaten begeht oder den Sachverhalt manipuliert. Eine Anordnung der Untersuchungshaft darf nicht ohne gewichtige Gründe erfolgen. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur mutmaßlichen Tat stehen und ist grundsätzlich auf maximal sechs Monate begrenzt. Nur in besonderen Ausnahmefällen und bei entsprechend begründeten Umständen kann die Dauer auf bis zu zwölf Monate ausgeweitet werden. Wir können für Sie rechtliche Schritte gegen die Untersuchungshaft einleiten — etwa durch einen Antrag auf Haftprüfung oder durch eine Haftbeschwerde. Melden Sie sich möglichst zeitnah, damit wir tätig werden können.
9. Konflikt zwischen zwei widersprüchlichen Aussagen
In dieser Konstellation stehen sich zwei Personen mit widersprüchlichen Schilderungen gegenüber, ohne dass objektive Beweismittel vorliegen: Auf der einen Seite der mutmaßlich Geschädigte bzw. ein Zeuge, der den Vorwurf erhebt, auf der anderen Seite der Beschuldigte, der die Tat bestreitet. Zwar gilt im Strafverfahren der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, dennoch führt das nicht automatisch zu einem Freispruch. Gelangt das Gericht trotz der Beweislage zur Überzeugung, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, kann es zu einer Verurteilung kommen. In einer solchen Situation besteht die zentrale Aufgabe der Verteidigung darin, die Aussage der Gegenseite kritisch zu hinterfragen, mögliche Widersprüche aufzuzeigen und Zweifel an deren Glaubhaftigkeit zu wecken — mit dem Ziel, das Gericht von der Unschuld des Mandanten zu überzeugen.
10. Was kostet die Verteidigung
Die Vergütung einer strafrechtlichen Verteidigung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sowie dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis. Darin sind die gesetzlichen Gebühren für einzelne Verfahrensabschnitte — etwa Ermittlungs-, Zwischen- oder Hauptverfahren — festgelegt. Zusätzlich fließen Faktoren wie Arbeitsaufwand, Komplexität des Falls und Umfang der Tätigkeit in die Gebührenbemessung ein.
Als Berechnungsgrundlage dient häufig die sogenannte Mittelgebühr, also ein Durchschnittswert zwischen Mindest- und Höchstsatz. Für eine engagierte und umfassende Verteidigung ist dieser Ansatz jedoch in vielen Fällen nicht ausreichend. Daher entscheiden sich Mandant und Verteidiger oft für eine individuelle Vergütungsvereinbarung — beispielsweise in Form eines pauschalen Honorars oder eines Stundensatzes.
Ein Pauschalhonorar bietet den Vorteil, dass die voraussichtlichen Kosten von Beginn an transparent sind. Möglich ist auch eine Mischform aus Stunden- und Pauschalvergütung. Üblich und rechtlich zulässig ist zudem die Vereinbarung eines Vorschusses, der sicherstellt, dass die Verteidigung auch bei unvorhergesehenen Ereignissen — etwa einer Verhaftung oder Kontensperrung — fortgeführt werden kann.
Kommt es zu einem Freispruch, übernimmt die Staatskasse die gesetzlichen Gebühren nach RVG. Honoraranteile, die darüber hinausgehen, verbleiben jedoch beim Mandanten. Im strafrechtlichen Bereich besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Ob ein Pflichtverteidiger bestellt wird, hängt von der Schwere des Tatvorwurfs und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Wie wir Ihnen helfen können
Zu Beginn erhalten Sie von uns eine fundierte Einschätzung Ihrer Situation, mögliche Ansatzpunkte für die Verteidigung sowie eine transparente Darstellung der zu erwartenden Kosten. Vertrauen und rechtzeitiges Handeln sind im Strafverfahren zentrale Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verteidigung. Unsere Unterstützung umfasst insbesondere:
juristische Prüfung Ihres individuellen Sachverhalts
Beantragung der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft
Sichtung und Bewertung von Beweismitteln sowie Identifizierung relevanter Zeugen und Informationen
Ausarbeitung einer Verteidigungsstrategie mit klarer Darstellung von Chancen und Risiken
gezieltes Hinwirken auf eine Einstellung des Verfahrens und die Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung
Vertretung Ihrer Interessen vor Gericht, falls ein Prozess nicht abgewendet werden kann — auf Wunsch auch in weiteren Instanzen wie Berufung oder Revision
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme ist im Strafrecht besonders wichtig, damit entscheidende Fristen gewahrt und rechtliche Schritte rechtzeitig eingeleitet werden können.
Unsere Rechtsgebiete im Überblick
Klicken Sie auf das Rechtsgebiet Ihrer Wahl und Sie gelangen zur entsprechenden Unterseite mit allen Details zu Ihrem Rechtsthema
Unsere Kanzlei
Die Kanzlei Pfisterer steht seit 1976 für engagierte, strukturierte und kompetente Rechtsberatung in Mosbach. Als echte Familienkanzlei, gegründet von Lore Pfisterer, wird sie heute von Rechtsanwalt Sven-André Pfisterer und Rechtsanwalt Werner Willi Pfisterer geführt. Unsere Mandanten profitieren von juristischer Erfahrung über fünf Jahrzehnte – verbunden mit moderner, lösungsorientierter Arbeitsweise.
Wir blicken mit Dankbarkeit und Stolz auf eine über viele Jahre gewachsene Kanzleientwicklung zurück – geprägt durch das enge, vertrauensvolle Miteinander mit unseren Mandanten. Das in uns gesetzte Vertrauen haben wir konsequent mit fachlicher Kompetenz, Engagement und Entschlossenheit erfüllt. So konnten wir für zahlreiche Mandanten – auch in anspruchsvollen und umfangreichen Verfahren – erfolgreich optimale Ergebnisse erzielen.
Haben Sie Fragen oder benötigen rechtliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns telefonisch, per WhatsApp oder per E-Mail – wir sind gerne für Sie da.
Unsere Bürozeiten

  • Montag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
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  • Mittwoch: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
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