INSOLVENZRECHT
Tradition. Kompetenz. Vertrauen.
Rechtsberatung in Mosbach
über Generationen seit 1976.
Wenn Schulden zur Last werden - wir schaffen rechtliche Klarheit und neue Perspektiven.
Das Insolvenzrecht betrifft Menschen und Unternehmen oft in existenziellen Lebenssituationen. Zahlungsunfähigkeit, drohende Zwangsvollstreckung, Mahnverfahren oder wirtschaftliche Krisen führen bei Betroffenen häufig zu großer Unsicherheit, Angst und Überforderung. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, kompetente und strategisch durchdachte rechtliche Beratung.
Wir begleiten Sie mit langjähriger Erfahrung im Insolvenzrecht zuverlässig durch alle Phasen einer wirtschaftlichen Krise. Unser Ziel ist es stets, gerichtliche Auseinandersetzungen nach Möglichkeit zu vermeiden, tragfähige außergerichtliche Lösungen zu entwickeln und Ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Sollte ein gerichtliches Verfahren unumgänglich sein, vertreten wir Ihre Interessen durchsetzungsstark und konsequent vor Gericht.
Treten Sie mit uns in Kontakt – wir prüfen Ihre Situation vertraulich und zeigen Ihnen realistische Lösungswege zur Insolvenz auf.
1. Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz)
Die Verbraucherinsolvenz richtet sich an Privatpersonen, ehemalige Selbständige mit überschaubaren Verbindlichkeiten sowie Überschuldete ohne aktive unternehmerische Tätigkeit. Ziel ist es, am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen und einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen.
Unsere Leistungen für Schuldner:
  • Prüfung Ihrer finanziellen Gesamtsituation
  • Analyse sämtlicher Forderungen
  • Erstellung eines realistischen Schuldenbereinigungsplans
  • Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuchs
  • Vorbereitung und Einreichung des Insolvenzantrages
  • Begleitung während des gesamten Insolvenzverfahrens
  • Unterstützung bis zur Restschuldbefreiung
Wir sorgen dafür, dass Ihr Privatinsolvenzverfahren rechtssicher, strukturiert und zügig durchgeführt wird – mit dem Ziel eines schuldenfreien Neuanfangs.
FAQs - Verbraucherinsolvenz
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Verbraucherinsolvenz
Wie lange dauert eine Privatinsolvenz?
Eine Privatinsolvenz dauert in Deutschland in der Regel drei Jahre bis zur Restschuldbefreiung, gerechnet ab der Verfahrenseröffnung. Die Dauer kann sich jedoch verlängern, wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen oder bestimmte Voraussetzungen – etwa die Zahlung der Verfahrenskosten – nicht erfüllen. Zusätzlich kann es vor und nach dem Verfahren noch Bearbeitungs- und Abschlusszeiten geben, sodass der gesamte Prozess etwas länger wirken kann.
Welche Schulden werden von der Restschuldbefreiung erfasst?
Von der Restschuldbefreiung werden grundsätzlich alle gewöhnlichen privaten und geschäftlichen Schulden erfasst, etwa Darlehen, Dispokredite, Kaufpreisforderungen oder private Bürgschaften. Nicht erfasst werden unter anderem Geldstrafen, Ordnungsgelder, Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Unterhaltsschulden aus vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie bestimmte Steuerschulden bei vorsätzlichem Fehlverhalten. Außerdem bleiben neue Schulden, die während des Verfahrens entstehen, von der Restschuldbefreiung unberührt.
Was passiert mit meinem Einkommen?
In der Privatinsolvenz behalten Sie den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens, nur der pfändbare Anteil gemäß Pfändungstabelle wird an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abgeführt. Die Höhe Ihres Freibetrags richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen und Ihren Unterhaltspflichten; einzelne Sonderzahlungen (z. B. Teile des Weihnachtsgeldes) können ganz oder teilweise pfändbar sein. Änderungen Ihres Einkommens müssen Sie melden, weil sich dadurch der abzuführende Betrag entsprechend anpassen kann.
Darf ich während der Insolvenz ein Konto führen?
Ja, Sie dürfen während der Insolvenz ein Girokonto weiterführen bzw. besitzen, allerdings in der Regel ohne Dispokredit. Empfehlenswert ist die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto), damit Ihr unpfändbarer Freibetrag automatisch geschützt ist. Informieren Sie Ihren Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder über Ihr Konto, da Kontowechsel oder neue Konten im Verfahren grundsätzlich mitgeteilt werden müssen.
Verliere ich mein Auto oder meine Wohnung?
Ob Sie Ihr Auto oder Ihre Wohnung verlieren, hängt davon ab, ob diese für eine bescheidene Lebensführung oder für Ihre Berufsausübung erforderlich sind. Ein Auto kann Sie behalten, wenn es unverzichtbar für Ihre Arbeit, Pflegewege oder Behinderungen ist; andernfalls kann es verwertet werden, sofern es einen nennenswerten Wert hat. Ihre Mietwohnung verlieren Sie in der Regel nicht, solange Sie die Miete weiter zahlen und keine Mietrückstände entstehen — Eigentumswohnungen oder Häuser können dagegen zur Insolvenzmasse gehören und verkauft werden.
Kann eine Privatinsolvenz auch abgelehnt werden?
Ja, eine Privatinsolvenz kann abgelehnt oder die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn Sie z. B. unvollständige oder falsche Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen machen oder Ihre Mitwirkungspflichten verletzen. Ebenfalls kritisch sind strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Schulden, frühere Versagungsgründe oder neue Schulden aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen. Außerdem kann der Antrag scheitern, wenn die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind und kein Antrag auf Stundung bewilligt wird.
2. Regelinsolvenz für Selbständige & Unternehmen
Für Unternehmer, Freiberufler, Selbständige sowie juristische Personen gilt das Regelinsolvenzverfahren. Hier stehen häufig nicht nur finanzielle Werte, sondern auch Arbeitsplätze, Reputation und unternehmerische Zukunft auf dem Spiel. Wir beraten Sie umfassend bei:
  • Zahlungsunfähigkeit
  • Drohender Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung
  • Insolvenzantragspflichten
  • Haftungsrisiken der Geschäftsführung
  • Sanierungsoptionen
  • Schutzschirm- und Eigenverwaltungsverfahren
Unser Ansatz ist stets lösungsorientiert, wirtschaftlich sinnvoll und haftungsvermeidend.
Geschäftsführerhaftung & Insolvenzantragspflicht
Geschäftsführer haften persönlich, wenn ein Insolvenzantrag verspätet gestellt wird.
Wir prüfen für Sie:
  • Ab wann Insolvenzreife vorliegt
  • Ob eine Antragspflicht besteht
  • Wie Haftungsrisiken minimiert werden können
  • Welche Sanierungsalternativen bestehen
FAQs - Regelinsolvenz für Selbständige & Unternehmen
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Regelinsolvenz für Selbständige & Unternehmen
Wann bin ich verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen?
Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Bei einer juristischen Person oder haftungsbeschränkten Unternehmensform (z. B. GmbH, UG, AG) ist dies eine gesetzliche Pflicht der Geschäftsführung; bei Zahlungsunfähigkeit darf die Drei-Wochen-Frist nur genutzt werden, wenn eine realistische Sanierungschance besteht. Ein schuldhaft verspäteter Antrag kann zu persönlicher Haftung und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Haftet der Geschäftsführer privat?
Ja, als Geschäftsführer haften Sie privat, wenn Sie Ihre Insolvenzantragspflicht verletzen, unzulässige Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit leisten oder Steuern und Sozialversicherungsbeiträge pflichtwidrig nicht abführen. Zudem können Sie persönlich für Schäden aus Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft oder Gläubigern in Anspruch genommen werden. Eine private Haftung ist dagegen in der Regel nicht gegeben, wenn Sie ordnungsgemäß handeln und Ihre gesetzlichen Pflichten nachweisbar erfüllen.
Können Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden?
Ja, Mitarbeiter können weiterbeschäftigt werden, wenn der Geschäftsbetrieb im Insolvenzverfahren fortgeführt wird; die Arbeitsverträge bestehen grundsätzlich weiter und Kündigungen sind nur unter Einhaltung der insolvenzrechtlich verkürzten Kündigungsfrist möglich. Für rückständige Löhne aus den letzten bis zu drei Monaten vor Verfahrenseröffnung erhalten die Beschäftigten in der Regel Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Löhne für die Zeit nach Verfahrenseröffnung sind Masseverbindlichkeiten und müssen aus der laufenden Insolvenzmasse bezahlt werden.
Was passiert mit laufenden Verträgen?
Laufende Verträge können im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter fortgeführt oder beendet werden, je nachdem, ob sie für die Masse wirtschaftlich sinnvoll sind. Wenn der Verwalter einen Vertrag erfüllt, gelten die daraus entstehenden Zahlungen als Masseverbindlichkeiten und werden vorrangig beglichen; entscheidet er sich gegen die Erfüllung, kann der Vertragspartner den Vertrag kündigen und seine Forderung nur als Insolvenzforderung anmelden. Bestehende Dauerschuldverhältnisse wie Miet- oder Lieferverträge laufen zunächst weiter, bis eine entsprechende Entscheidung getroffen wird.
Besteht noch Handlungsspielraum vor der Insolvenz?
Ja — vor der Insolvenz besteht oft noch Handlungsspielraum, etwa durch Verhandlungen mit Gläubigern, Stundungen, Ratenvereinbarungen oder einen außergerichtlichen Vergleich. Sie können außerdem prüfen lassen, ob Sanierungsmaßnahmen, Kostensenkungen oder frisches Kapital die Zahlungsunfähigkeit noch abwenden können. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig fachkundigen Rat einholen, da verspätete oder unüberlegte Schritte Ihre Lage verschlechtern und sogar Haftungsrisiken auslösen können.
Wie wirkt sich das Verfahren auf bestehende Lieferanten- und Kundenbeziehungen aus?
Während der Unternehmensinsolvenz können sich Ihre Lieferanten- und Kundenbeziehungen verändern, weil Geschäftspartner häufig vorsichtiger werden und z. B. Vorkasse oder kürzere Zahlungsziele verlangen. Bestehende Verträge können grundsätzlich fortgeführt werden, jedoch entscheidet der Insolvenzverwalter, ob eine Weiterführung wirtschaftlich sinnvoll ist. Wichtig ist, dass Sie offen kommunizieren und Vertrauen sichern, damit Kunden und Lieferanten den Geschäftsbetrieb weiterhin unterstützen.
3. Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Nicht jede Überschuldung muss zwangsläufig in ein Insolvenzverfahren führen. In vielen Fällen lassen sich einvernehmliche Vergleiche mit Gläubigern erzielen. Wir übernehmen für Sie:
  • Verhandlungen mit Banken und Gläubigern
  • Erstellung tragfähiger Ratenpläne
  • Forderungsüberprüfung
  • Vermeidung unnötiger Insolvenzen
  • Schutz vor Zwangsvollstreckung
Die außergerichtliche Schuldenregulierung spart häufig Zeit, Kosten und psychische Belastung.
4. Zwangsvollstreckung & Pfändungsschutz
Wenn Gläubiger bereits vollstrecken, ist schnelles Handeln unerlässlich. Wir helfen bei:
  • Kontopfändung
  • Lohnpfändung
  • Sachpfändung
  • Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
  • Einstweiligen Vollstreckungsschutzanträgen
  • Abwehr unzulässiger Pfändungen
Ziel ist stets, Ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit zu sichern.
FAQs - Zwangsvollstreckung & Pfändungsschutz
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Zwangsvollstreckung & Pfändungsschutz
Was darf gepfändet werden?
Bei einer Pfändung dürfen grundsätzlich Geld- und Vermögenswerte oberhalb der gesetzlichen Freibeträge gepfändet werden, z. B. Teile Ihres Einkommens gemäß Pfändungstabelle, Bankguthaben oder verwertbare Wertgegenstände. Unpfändbar sind dagegen Dinge, die Sie für eine bescheidene Lebensführung oder Berufsausübung benötigen, etwa notwendige Kleidung, einfache Haushaltsgegenstände oder Arbeitsmittel. Ebenfalls geschützt sind der Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto sowie bestimmte Sozialleistungen, soweit sie dem Existenzminimum dienen.
Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag?
Der Pfändungsfreibetrag legt fest, welcher Teil Ihres Einkommens nicht gepfändet werden darf, um Ihr Existenzminimum zu sichern. Seit dem **1. Juli 2025 liegt der unpfändbare Grundbetrag bei etwa 1 555 € monatlich (gerundet oft 1 560 € auf dem P-Konto) für Personen ohne Unterhaltspflichten; bei Unterhaltspflichten erhöht sich der Freibetrag entsprechend pro berechtigter Person. Alles, was Ihr Einkommen über diesen Freibetrag hinausgeht, kann (anteilig) gepfändet werden, wobei die genauen Grenzen der Pfändungstabelle zugrunde gelegt werden.
Ist mein Konto sofort gesperrt?
Bei einer Kontopfändung wird Ihr Konto in der Regel zunächst vorläufig gesperrt, sodass Sie vorübergehend nicht mehr über Ihr Guthaben verfügen können. Sobald Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen, wird Ihr gesetzlicher Freibetrag automatisch freigegeben, und Sie können wieder über den unpfändbaren Betrag verfügen. Wichtig ist, dass Sie die Umwandlung schnell veranlassen, da der Schutz erst ab Einrichtung des P-Kontos gilt und nicht rückwirkend greift.
Wie richte ich ein P-Konto ein?
Ein P-Konto richten Sie ein, indem Sie bei Ihrer Bank die Umwandlung Ihres bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragen – die Bank ist dazu gesetzlich verpflichtet und darf hierfür kein neues Konto verlangen. Sie erhalten automatisch den grundlegenden Freibetrag, und wenn Sie Unterhaltspflichten oder bestimmte Sozialleistungen haben, können Sie mit einer Bescheinigung einer anerkannten Stelle (z. B. Schuldnerberatung, Arbeitgeber, Sozialleistungsträger) einen höheren Freibetrag eintragen lassen. Beachten Sie bitte, dass jede Person nur ein P-Konto führen darf und Sie Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse der Bank mitteilen sollten.
Kann eine Pfändung rückgängig gemacht werden?
Ja, eine Pfändung kann rückgängig gemacht bzw. aufgehoben werden, wenn die Forderung beglichen wird oder der Gläubiger die Pfändung freiwillig zurücknimmt. Außerdem können Sie beim Gericht eine Aufhebung oder Einschränkung beantragen, wenn die Pfändung unrechtmäßig ist oder Ihr Existenzminimum unzumutbar beeinträchtigt wird (z. B. über „Erinnerung“ oder Vollstreckungsschutz). In manchen Fällen lässt sich eine Pfändung auch durch eine Raten- oder Vergleichsvereinbarung aussetzen, wenn der Gläubiger zustimmt.
Werden auch Sachwerte aus meiner Wohnung gepfändet?
Ja, Sachwerte aus Ihrer Wohnung können grundsätzlich gepfändet werden, wenn sie einen Verkehrswert haben und nicht für eine bescheidene Lebensführung erforderlich sind, etwa Schmuck, Unterhaltungselektronik oder hochwertige Sammlergegenstände. Unpfändbar sind dagegen notwendige Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte, ein einfaches Telefon sowie Arbeits- und Ausbildungsgeräte, die Sie für Ihren Alltag oder Beruf zwingend benötigen. Eine Wohnungspfändung erfolgt nur durch den Gerichtsvollzieher und wird in der Regel vorher angekündigt; dabei wird protokolliert, welche Gegenstände gepfändet oder als unpfändbar eingestuft werden.
5. Restschuldbefreiung – Der schuldenfreie Neustart
Die Restschuldbefreiung ist das zentrale Ziel jedes Insolvenzverfahrens. Sie befreit den Schuldner von nahezu allen verbleibenden Verbindlichkeiten. Wir sorgen dafür, dass:
  • Alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden
  • Obliegenheiten korrekt eingehalten werden
  • Keine Versagungsanträge entstehen
  • Ihre Restschuldbefreiung rechtssicher erreicht wird
6. Insolvenzstrafrecht
Insolvenzverfahren sind häufig eng mit strafrechtlichen Vorwürfen verknüpft, etwa wegen:
  • Insolvenzverschleppung
  • Bankrott
  • Gläubigerbegünstigung
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Wir vertreten Sie in diesen Verfahren frühzeitig, diskret und konsequent.
7. Insolvenz einer Erbmasse
Ist ein Nachlass überschuldet, haften Erben grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen – es sei denn, rechtzeitig wird Nachlassinsolvenz beantragt. Wir beraten Sie bei:
  • Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
  • Nachlassverzeichnis
  • Nachlassinsolvenzverfahren
  • Haftungsbegrenzung
FAQs - Insolvenz einer Erbmasse
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Insolvenz einer Erbmasse
Hafte ich für die Schulden des Erblassers?
Ja, als Erbe haften Sie grundsätzlich für die Schulden des Erblassers, weil Sie mit der Annahme der Erbschaft dessen Rechte und Pflichten gesamthaft übernehmen. Sie können Ihre Haftung jedoch begrenzen, z. B. durch die Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder indem Sie die Erbschaft fristgerecht ausschlagen (in der Regel innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis). Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig einen Überblick über Vermögen und Schulden verschaffen, bevor Sie Entscheidungen treffen.
Wie lange kann ich eine Erbschaft ausschlagen?
Sie können eine Erbschaft in der Regel innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt ausschlagen, in dem Sie von Erbfall und Ihrer Erbenstellung erfahren. Befanden Sie sich beim Erbfall im Ausland oder hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist in der Regel sechs Monate. Die Ausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht erklärt oder notariell beurkundet und fristgerecht eingereicht werden.
Was ist eine Nachlassinsolvenz?
Eine Nachlassinsolvenz ist ein Insolvenzverfahren über den Nachlass des Verstorbenen, mit dem Sie Ihre Haftung als Erbe auf den Nachlass beschränken können. Sie stellen den Antrag beim Nachlassgericht, sobald Sie erkennen, dass der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist; ab Verfahrenseröffnung dürfen Forderungen nur noch aus dem Nachlass beglichen werden. Dadurch wird verhindert, dass Ihre privatem Vermögen für die Schulden des Erblassers herangezogen wird, solange Sie ordnungsgemäß handeln.
8. Gläubigervertretung im Insolvenzverfahren
Auch Gläubiger benötigen kompetente rechtliche Vertretung, um Forderungen bestmöglich zu sichern. Wir vertreten Gläubiger bei:
  • Forderungsanmeldung
  • Prüfungsterminen
  • Insolvenzanfechtung
  • Haftungsdurchgriff
  • Geschäftsführerhaftung
  • Massemehrung
Außergerichtliche Einigung
Kosten zeigen, Lösungen finden
Wir sind zunächst immer bestrebt, kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden.
In vielen Fällen können durch kluge Verhandlungsführung, fundierte rechtliche Argumentation und Erfahrung außergerichtliche Einigungen erzielt werden, die für unsere Mandanten wirtschaftlich sinnvoller sind.
Unsere primären Ziele sind stets: Lösungen ohne Gericht - Kostenminimierung - Existenzsicherung - wirtschaftliche Vernunft
Doch wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, vertreten wir Sie mit Nachdruck, Erfahrung und Durchsetzungskraft vor Gericht.
Unsere Stärken im Insolvenzrecht
Jahrelange Spezialisierung im Insolvenzrecht
Umfassende Erfahrung in Schuldner- und Gläubigervertretung
Hunderte erfolgreich begleitete Verfahren
Hohe Quote bei Restschuldbefreiungen
Persönliche, diskrete Betreuung
Strategische Verhandlungsführung
Ihr verlässlicher Partner im Insolvenzrecht
Ob drohende Zahlungsunfähigkeit, laufende Pfändungen, unternehmerische Krise oder Schuldenfalle – wir stehen Ihnen mit Erfahrung, Struktur, Diskretion und rechtlicher Durchsetzungskraft zur Seite. Unser Ziel ist nicht nur die Lösung aktueller Probleme, sondern die Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Zukunft. Treten Sie mit uns in Kontakt – wir prüfen Ihre Situation vertraulich und zeigen Ihnen realistische Lösungswege auf.
Unsere Rechtsgebiete im Überblick
Klicken Sie auf das Rechtsgebiet Ihrer Wahl und Sie gelangen zur entsprechenden Unterseite mit allen Details zu Ihrem Rechtsthema
Unsere Kanzlei
Die Kanzlei Pfisterer steht seit 1976 für engagierte, strukturierte und kompetente Rechtsberatung in Mosbach. Als echte Familienkanzlei, gegründet von Lore Pfisterer, wird sie heute von Rechtsanwalt Sven-André Pfisterer und Rechtsanwalt Werner Willi Pfisterer geführt. Unsere Mandanten profitieren von juristischer Erfahrung über fünf Jahrzehnte – verbunden mit moderner, lösungsorientierter Arbeitsweise.
Wir blicken mit Dankbarkeit und Stolz auf eine über viele Jahre gewachsene Kanzleientwicklung zurück – geprägt durch das enge, vertrauensvolle Miteinander mit unseren Mandanten. Das in uns gesetzte Vertrauen haben wir konsequent mit fachlicher Kompetenz, Engagement und Entschlossenheit erfüllt. So konnten wir für zahlreiche Mandanten – auch in anspruchsvollen und umfangreichen Verfahren – erfolgreich optimale Ergebnisse erzielen.
Haben Sie Fragen oder benötigen rechtliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns telefonisch, per WhatsApp oder per E-Mail – wir sind gerne für Sie da.
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