MIETRECHT
Tradition. Kompetenz. Vertrauen.
Rechtsberatung in Mosbach
über Generationen seit 1976.
Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter.
Wir vertreten Ihr Recht.
Das Mietrecht regelt einen der sensibelsten Lebensbereiche überhaupt: das Wohnen. Konflikte zwischen Mietern und Vermietern führen schnell zu erheblichen finanziellen Belastungen, existenziellen Sorgen und emotionalem Druck. Schon kleine Formfehler oder falsches Verhalten können schwerwiegende rechtliche Folgen haben.
Wir beraten und vertreten Sie mit langjähriger Erfahrung im Mietrecht – sowohl außergerichtlich mit dem Ziel einer schnellen, kostenbewussten Einigung, als auch gerichtlich mit konsequenter Durchsetzungskraft, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist.
Zögern Sie nicht, wenn es um Ihr Zuhause oder Ihr Eigentum geht. Ihr Recht verdient Schutz – und eine starke Vertretung.
1. Mietvertrag – Die rechtliche Grundlage des Mietverhältnisses
Der Mietvertrag bildet das Fundament aller Rechte und Pflichten. Fehlerhafte oder unklare Regelungen führen häufig erst nach Jahren zu schwerwiegenden Konflikten. Wir sorgen dafür, dass Ihr Mietvertrag rechtssicher, ausgewogen und wirksam gestaltet ist.
Wir prüfen und gestalten Mietverträge insbesondere in Bezug auf:
• Miethöhe, Staffel- und Indexmiete • Betriebskostenregelungen • Mietkaution • Schönheitsreparaturen • Kleinreparaturklauseln • Tierhaltung • Untervermietung • Kündigungsfristen • Verlängerungsklauseln
Wir sorgen dafür, dass Ihr Mietvertrag rechtssicher, ausgewogen und wirksam gestaltet ist.
FAQs - Mietvertrag
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Mietvertrag
Ist ein mündlicher Mietvertrag wirksam?
Ja — ein mündlicher Mietvertrag ist wirksam, sobald sich Vermieter und Mieter über die wesentlichen Punkte wie Wohnung, Mietpreis und Mietbeginn geeinigt haben. Wird jedoch eine feste Laufzeit von mehr als einem Jahr vereinbart, verlangt das Gesetz die Schriftform; fehlt sie, ist die Vereinbarung über die Laufzeit unwirksam und das Mietverhältnis gilt automatisch als unbefristet, sodass es mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann — weshalb eine schriftliche Dokumentation zwar nicht nötig, aber aus Beweisgründen sehr empfehlenswert ist.
Was darf im Mietvertrag geregelt werden?
Im Mietvertrag dürfen grundsätzlich alle Regelungen aufgenommen werden, die das Mietverhältnis betreffen, etwa zur Miethöhe, Betriebskosten, Kaution, Gebrauch der Wohnung, Tierhaltung, Schönheitsreparaturen oder Hausordnung. Diese Vereinbarungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie gesetzliche Grenzen (z. B. Mietrecht, AGB-Kontrolle, Verbraucherschutz) einhalten und den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Unzulässig sind etwa pauschale Renovierungspflichten, starre Kündigungsausschlüsse oder Klauseln, die zwingende Mieterrechte einschränken.
Wer trägt die Kosten für Schönheitsreparaturen?
Grundsätzlich trägt der Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen, weil er für den Erhalt der Mietsache verantwortlich ist. Eine Pflicht des Mieters besteht nur, wenn sie wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde – viele Klauseln mit starren Fristen oder Quotenabgeltung sind jedoch unwirksam. Ist die Wohnung bei Einzug unrenoviert und erhält der Mieter keinen angemessenen Ausgleich, muss er in der Regel nicht renovieren.
Darf der Vermieter Tierhaltung verbieten?
Ein generelles, ausnahmsloses Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag ist in der Regel unwirksam. Der Vermieter darf aber bestimmte Tiere (z. B. Hunde oder Katzen) nur mit Zustimmung erlauben oder untersagen, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen – etwa bei Lärm, Geruchsbelästigung, Allergiegefahr im Haus oder Gefährdung anderer Bewohner. Kleintiere wie Hamster, Fische oder Wellensittiche dürfen normalerweise ohne Zustimmung gehalten werden, solange keine Störungen entstehen.
Wie hoch darf die Kaution sein?
Die Mietkaution darf höchstens drei Monatskaltmieten betragen (§ 551 BGB). Sie muss auf Wunsch des Mieters in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden können, und der Vermieter muss die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen verzinslich anlegen. Verlangt der Vermieter mehr als drei Monatsmieten, ist der übersteigende Teil unwirksam.
Muss die Mietkaution zinsbringend angelegt werden?
Ja — der Vermieter muss die Mietkaution getrennt von seinem Vermögen und grundsätzlich zinsbringend anlegen, üblicherweise zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz (§ 551 BGB). Die Zinsen stehen dem Mieter zu und werden der Kaution gutgeschrieben, auch wenn sie heute oft sehr gering ausfallen. Nur wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine andere gleichwertige, sichere Anlageform vereinbart ist (z. B. verpfändetes Sparkonto), ist das ebenfalls zulässig.
2. Mieterhöhung und Mietpreisbremse
Mieterhöhungen sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Viele Erhöhungsverlangen sind fehlerhaft oder unwirksam.
Wir prüfen für Sie: • Formelle Wirksamkeit der Mieterhöhung • Vergleichsmiete • Kappungsgrenze • Mietpreisbremse • Fristen • Sonderregelungen bei Modernisierung
Unberechtigte Mieterhöhungen müssen nicht akzeptiert werden.
FAQs - Mieterhöhung
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Mieterhöhung
Wie oft darf die Miete erhöht werden?
Bei bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete nur im gesetzlichen Rahmen erhöht werden, z. B. bei einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 20 % innerhalb von drei Jahren (in vielen Städten mit Kappungsgrenze sogar nur 15 %) und erst nach 12 Monaten Wartefrist seit der letzten Erhöhung. Zusätzlich sind Mieterhöhungen nach Modernisierung möglich, jedoch nur in begrenzter Höhe pro Jahr und mit formellen Voraussetzungen. Andere Erhöhungsarten (z. B. Staffelmiete oder Indexmiete) ersetzen diese Regeln, folgen aber jeweils ihren eigenen gesetzlichen Vorgaben.
Muss ich jeder Mieterhöhung zustimmen?
Nein — Sie müssen einer Mieterhöhung nicht automatisch zustimmen; der Vermieter muss sie begründet, formal korrekt und innerhalb der gesetzlichen Grenzen verlangen. Sie dürfen die Forderung zunächst prüfen (z. B. Vergleichsmiete, Fristen, Kappungsgrenze) und können die Zustimmung verweigern, wenn die Erhöhung unzulässig ist. Ist sie jedoch rechtmäßig, können Sie zur Zustimmung verpflichtet sein — andernfalls kann der Vermieter diese gerichtlich durchsetzen.
Was gilt bei der Mietpreisbremse?
Bei der Mietpreisbremse darf die Miete bei einer Neuvermietung in bestimmten Gebieten höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen gelten u. a. für Neubauten ab 2014, umfassend modernisierte Wohnungen sowie Fälle, in denen die Vormiete bereits höher war (dann darf sie beibehalten werden). Damit sie greift, muss das Bundesland das Gebiet per Rechtsverordnung als angespannten Wohnungsmarkt festgelegt haben; außerdem muss der Vermieter die Ausnahmen offenlegen, sonst können Sie eine Senkung der Miete verlangen.
3. Nebenkosten & Betriebskostenabrechnung
Der Mietvertrag bildet das Fundament aller Rechte und Pflichten. Fehlerhafte oder unklare Regelungen führen häufig erst nach Jahren zu schwerwiegenden Konflikten. Wir sorgen dafür, dass Ihr Mietvertrag rechtssicher, ausgewogen und wirksam gestaltet ist.
Die Betriebskostenabrechnung ist einer der häufigsten Streitpunkte im Mietrecht. Wir prüfen:
• Abrechnungsfristen • Umlagefähigkeit einzelner Kosten • Verteilerschlüssel • Belegeinsichtsrechte • Rückforderungsansprüche • Nachzahlungsforderungen
Unberechtigte Forderungen wehren wir konsequent für Sie ab.
FAQs - Nebenkosten
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Nebenkosten
Welche Kosten sind umlagefähig?
Umlagefähig sind nur die betrieblichen, regelmäßig wiederkehrenden Kosten, die in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind — z. B. Grundsteuer, Wasserversorgung und Abwasser, Heizung und Warmwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Hausstrom, Aufzug, Schornsteinfeger, Gebäude- und Haftpflichtversicherung, Hauswart sowie Wartungskosten. Nicht umlagefähig sind insbesondere Verwaltungskosten, Instandhaltung und Reparaturen, Bank- oder Kontoführungsgebühren oder Rücklagen. Entscheidend ist außerdem, dass die Umlage wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde (Betriebskosten- oder Nebenkostenvereinbarung).
Wie lange darf der Vermieter nachfordern?
Für Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung hat der Vermieter grundsätzlich nur 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit (§ 556 Abs. 3 BGB). Geht die Abrechnung oder die Nachforderung erst nach dieser Frist zu, müssen Sie in der Regel nicht mehr zahlen – außer der Vermieter konnte die verspätete Abrechnung ohne eigenes Verschulden nicht früher erstellen (z. B. fehlende externe Ablesedaten).
Habe ich Anspruch auf Belegeinsicht?
Ja — als Mieter haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung, also Einsicht in Rechnungen, Verträge, Zahlungsnachweise und Ableseprotokolle, um die Abrechnung prüfen zu können. Die Einsicht erfolgt am Ort des Vermieters (oder digital, wenn zumutbar); Kopien müssen Sie nur bezahlen, wenn Sie ausdrücklich welche verlangen.
4. Mietmängel, Mängelbeseitigung & Mietminderung
Schimmel, Lärm, Heizungsausfall, Wasserschäden oder Schädlinge stellen erhebliche Mietmängel dar. Mieter haben in solchen Fällen ein Recht auf Mängelbeseitigung und häufig auch auf Mietminderung. Wir beraten zu:
• Ordnungsgemäßer Mängelanzeige • Fristsetzung • Zurückbehaltungsrecht • Höhe der Mietminderung • Schadensersatzansprüchen
Eine falsche Mietminderung kann zur Kündigung führen – deshalb ist rechtliche Beratung hier besonders wichtig.
FAQs - Mietminderung
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Mietminderung
Ab wann darf ich die Miete mindern?
Sie dürfen die Miete mindern, sobald ein erheblicher Mangel der Wohnung vorliegt, der den Gebrauch spürbar beeinträchtigt (z. B. Heizungsausfall, Feuchtigkeit, massiver Lärm) — und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel auftritt. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie den Vermieter unverzüglich informieren und ihm Gelegenheit zur Mangelbeseitigung geben; die Höhe der Minderung richtet sich nach der Schwere und Dauer des Mangels und sollte sorgfältig geprüft werden.
Wie hoch darf die Mietminderung sein?
Die Höhe der Mietminderung richtet sich immer nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung und wird prozentual von der Bruttomiete (inkl. Nebenkosten) bemessen; feste Sätze gibt es nicht, aber Gerichtsentscheidungen geben Orientierungswerte (z. B. 10–20 % bei stark eingeschränkter Heizung, 20–30 % bei Schimmel in mehreren Räumen). Wichtig ist, dass die Minderung angemessen und nachvollziehbar bleibt — ist sie zu hoch, riskieren Sie Mietrückstände; lassen Sie die Höhe im Zweifel prüfen oder orientieren Sie sich an vergleichbaren Urteilen.
Muss ich den Mangel vorher anzeigen?
Ja — bevor Sie die Miete mindern, müssen Sie den Mangel dem Vermieter anzeigen und ihm die Möglichkeit geben, ihn zu beseitigen; ohne vorherige oder unverzügliche Anzeige riskieren Sie, dass die Minderung als unzulässig gilt. Nur bei akuten Notfällen (z. B. Rohrbruch) dürfen Sie sofort handeln, sollten den Vermieter aber dennoch so schnell wie möglich informieren.
5. Kündigung des Mietverhältnisses
Ordentliche Kündigung Die ordentliche Kündigung ist an feste Fristen gebunden – für Mieter wie für Vermieter.
Fristlose Kündigung Eine fristlose Kündigung ist nur bei schweren Pflichtverletzungen zulässig, z. B.:
• Zahlungsverzug • schwere Vertragsverstöße • nachhaltige Störung des Hausfriedens
Wir prüfen die Wirksamkeit jeder Kündigung und vertreten Ihre Interessen konsequent.
FAQs - Kündigung
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Kündigung
Wie lang ist die Kündigungsfrist?
Für Mieter beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Regel drei Monate, unabhängig von der Wohndauer (§ 573c BGB). Für Vermieter verlängert sich die Frist je nach Mietdauer: 3 Monate bis 5 Jahre Mietzeit, 6 Monate ab 5 Jahren und 9 Monate ab 8 Jahren — außerdem braucht der Vermieter dafür einen berechtigten Kündigungsgrund.
Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?
Eine fristlose Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig, wenn der kündigenden Partei das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist — etwa bei erheblichen Mietrückständen, massiven Störungen des Hausfriedens, schweren Vertragsverstößen oder unbefugter Gebrauchsüberlassung. In der Regel ist vorher eine Abmahnung erforderlich; nur in besonders gravierenden Fällen (z. B. tätliche Angriffe, hartnäckige Zahlungsverweigerung) kann auch ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden.
Kann der Vermieter ohne Grund kündigen?
Nein — der Vermieter kann in einem unbefristeten Mietverhältnis nicht ohne Grund kündigen; er braucht ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB, z. B. Eigenbedarf, erhebliche Vertragsverletzungen des Mieters oder eine wirtschaftliche Verwertung, die bei Fortsetzung unzumutbar wäre. Ohne solchen Grund ist die Kündigung unwirksam, und sie muss zudem schriftlich begründet und fristgerecht erklärt werden.
6. Eigenbedarfskündigung
Die Eigenbedarfskündigung ist nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt. Wir prüfen:
• Ob echter Eigenbedarf besteht • Missbrauch der Eigenbedarfskündigung • Sozialklausel • Härtefallregelungen • Widerspruchsrechte
Unberechtigte Eigenbedarfskündigungen wehren wir konsequent ab.
FAQs - Eigenbedarfskündigung
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Eigenbedarfskündigung
Für wen darf Eigenbedarf angemeldet werden?
Eigenbedarf darf der Vermieter grundsätzlich für sich selbst, für Familienangehörige (z. B. Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister, Nichten/Neffen) sowie für Angehörige seines Haushalts anmelden — etwa Pflege- oder Lebensgefährten, die dauerhaft mit ihm zusammenleben. Voraussetzung ist stets ein konkreter, nachvollziehbarer Nutzungswunsch (z. B. Nähe zum Arbeitsplatz, Familienzuwachs); bloße Vorrats- oder Gewinnabsichten reichen nicht aus.
Wie kann ich mich gegen Eigenbedarf wehren?
Sie können sich gegen eine Eigenbedarfskündigung wehren, indem Sie Form und Begründung genau prüfen (konkreter Nutzungswunsch, richtige Personen, Kündigungsfrist) und ggf. Widerspruch wegen sozialer Härte einlegen — etwa bei hohem Alter, Krankheit, Schwangerschaft, Schulwechsel des Kindes oder fehlender Ersatzwohnung (§ 574 BGB). Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder bestehen Anzeichen für vorgeschobenen Eigenbedarf, sollten Sie die Kündigung schriftlich bestreiten, Belege anfordern und sich rechtlich beraten lassen; notfalls kann die Wirksamkeit vor Gericht überprüft werden.
Was gilt als Härtefall?

Ein Härtefall im Sinne des § 574 BGB liegt vor, wenn der Auszug für Sie oder Ihre Familie eine unzumutbare Belastung bedeuten würde — typischerweise bei hohem Alter, schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, einer Schwangerschaft, bevorstehendem Schul- oder Prüfungsabschluss, fehlender angemessener Ersatzwohnung oder besonderen sozialen Bindungen im Wohnumfeld. Ob ein Härtefall anerkannt wird, entscheidet immer die Abwägung im Einzelfall zwischen Ihren Interessen und denen des Vermieters; wichtig ist daher, dass Sie Ihre Situation konkret belegen (Atteste, Bescheinigungen, Nachweise zur Wohnungssuche).
7. Räumungsklage & Zwangsräumung
Bleibt eine Einigung aus, droht häufig die Räumungsklage. Hier ist schnelles rechtliches Handeln entscheidend. Wir vertreten:
• Mieter bei drohender Zwangsräumung • Vermieter bei der Durchsetzung berechtigter Räumungsansprüche
Unser Ziel bleibt stets die außergerichtliche Lösung, um Kosten und Eskalation zu vermeiden.
8. Mietkaution – Anlage, Abrechnung & Rückzahlung
Streitigkeiten über die Kaution entstehen besonders häufig nach Beendigung des Mietverhältnisses. Wir prüfen für Sie:
• Abrechnungsfristen • Zulässige Einbehalte • Verzinsung • Schadenersatzansprüche • Verjährung
FAQs - Mietkaution
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Mietkaution
Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Der Vermieter darf die Kaution so lange einbehalten, wie berechtigte Ansprüche aus dem Mietverhältnis noch ungeklärt sind (z. B. offene Betriebskosten, Schäden, Mietrückstände); eine feste Frist gibt es nicht. Üblich ist jedoch eine Prüfungs- und Abrechnungsfrist von etwa 3–6 Monaten nach Auszug; für Nachforderungen aus der letzten Betriebskostenabrechnung darf er einen angemessenen Teil bis zur Abrechnung (max. 12 Monate nach Abrechnungsende) zurückbehalten.
Wann muss die Kaution zurückgezahlt werden?
Die Kaution muss zurückgezahlt werden, sobald das Mietverhältnis beendet ist und der Vermieter alle offenen Ansprüche geprüft hat; dafür steht ihm eine übliche Prüfungsfrist von etwa 3–6 Monaten nach Rückgabe der Wohnung zu. Nur wenn noch berechtigte Forderungen offen oder Betriebskosten unklar sind, darf er einen angemessenen Teil vorläufig zurückbehalten — der Rest ist auszuzahlen.
Darf die Kaution für Nebenkosten verwendet werden?
Ja — der Vermieter darf die Kaution mit offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis verrechnen, also auch mit rückständigen Nebenkosten (z. B. Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung). Solange solche Ansprüche noch ungeklärt oder wahrscheinlich sind, darf er einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten; sind alle Kosten beglichen, muss der verbleibende Betrag ausgezahlt werden.
9. Schönheitsreparaturen & Renovierung
Streitigkeiten über Renovierungspflichten sind ein klassischer Konflikt im Mietrecht. Wir prüfen:
• Wirksamkeit von Renovierungsklauseln • Endrenovierungspflichten • Abgeltungsklauseln • Übergabeprotokolle • Schadensersatzforderungen
10. Gewerbemietrecht
Das Gewerbemietrecht unterscheidet sich erheblich vom Wohnraummietrecht. Wir beraten bei:
• Ladenlokalen • Büroflächen • Gewerbehallen • Kündigungsregelungen • Konkurrenzschutz • Nutzungsänderungen
11. Mietrecht & Insolvenz
Das Gewerbemietrecht unterscheidet sich erheblich vom Wohnraummietrecht. Wir beraten bei:
• Ladenlokalen • Büroflächen • Gewerbehallen • Kündigungsregelungen • Konkurrenzschutz • Nutzungsänderungen
Außergerichtliche Einigung
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Gerichtliche Vertretung im Mietrecht
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