Umlagefähig sind nur die betrieblichen, regelmäßig wiederkehrenden Kosten, die in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind — z. B. Grundsteuer, Wasserversorgung und Abwasser, Heizung und Warmwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Hausstrom, Aufzug, Schornsteinfeger, Gebäude- und Haftpflichtversicherung, Hauswart sowie Wartungskosten. Nicht umlagefähig sind insbesondere Verwaltungskosten, Instandhaltung und Reparaturen, Bank- oder Kontoführungsgebühren oder Rücklagen. Entscheidend ist außerdem, dass die Umlage wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde (Betriebskosten- oder Nebenkostenvereinbarung).