FAMILIENRECHT
Tradition. Kompetenz. Vertrauen.
Rechtsberatung in Mosbach
über Generationen seit 1976.
Ehe, Trennung, Scheidung, Vermögensregelungen, Kindschafts- und Abstammungsfragen
Gestalten Sie Ihre persönliche Zukunft mit rechtlicher Unterstützung, die Ihnen Klarheit und Sicherheit gibt. Wir unterstützen Sie zuverlässig und mit fundierter juristischer Erfahrung.
Gerade bei einer Trennung kann die Auseinandersetzung um Vermögen, Unterhalt oder die gemeinsamen Kinder erhebliche emotionale wie organisatorische Belastungen auslösen. Ohne qualifizierte Begleitung besteht schnell die Gefahr, wichtige Rechte nicht wahrzunehmen oder eigene Ziele nicht durchzusetzen.
Unsere Spezialisierung im Familienrecht gibt Ihnen in dieser herausfordernden Lebensphase Orientierung. Wir informieren, begleiten und vertreten Sie zuverlässig – von der ersten Beratung bis zur endgültigen Klärung aller rechtlichen Fragen.
Nehmen Sie Kontakt auf für eine Erstberatung - wir sind für Sie da.
Unsere Leistungen im Familienrecht im Überblick
  • Individuell ausgearbeitete Vereinbarungen wie Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsfolgenregelungen
  • Fundierte Beratung zu Vermögensstrukturen innerhalb der Ehe
  • Kompetente Unterstützung bei Unterhaltsfragen – sowohl Ehegatten- als auch Kindesunterhalt einschließlich Unterhalt wegen Geburt
  • Strukturierte Klärung des Zugewinnausgleichs und weiterer vermögensrechtlicher Themen
  • Starke Vertretung bei Sorgerechts- und Umgangsfragen
  • Juristische Begleitung bei Abstammungs- und Vaterschaftsangelegenheiten
1. EHEVERTRAG
Ein Ehevertrag schafft klare Verhältnisse und minimiert Ihr Risiko für finanziellen Streit
Es ist in vielen Fällen ratsam, bereits vor der Eheschließung über einen Ehevertrag nachzudenken. Auch wenn die finanzielle Ausgangslage der Partner ähnlich erscheint, schafft eine frühzeitige vertragliche Regelung Rechtssicherheit für mögliche spätere Entwicklungen und verhindert im Ernstfall lange und kostenintensive Auseinandersetzungen.
.....ein sinnvoller Schritt zur Konfliktvermeidung
Es ist in vielen Fällen ratsam, bereits vor der Eheschließung über einen Ehevertrag nachzudenken. Auch wenn die finanzielle Ausgangslage der Partner ähnlich erscheint, schafft eine frühzeitige vertragliche Regelung Rechtssicherheit für mögliche spätere Entwicklungen und verhindert im Ernstfall lange und kostenintensive Auseinandersetzungen. Ein Ehevertrag kann selbstverständlich auch nach der Hochzeit geschlossen werden – dann allerdings unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir entwerfen für Sie einen individuellen Ehevertrag, der die Interessen beider Partner angemessen berücksichtigt und Grundlage für eine rechtlich stabile und klare Ehegestaltung bildet. Ein frühzeitiges, rechtlich sauberes Regelwerk schafft Frieden und Transparenz – wir begleiten Sie dabei mit Einfühlungsvermögen und juristischer Expertise.
2. SCHEIDUNG
Stehen Sie vor der Frage einer Trennung oder Scheidung?
Vielleicht befinden Sie sich bereits mitten in einer schwierigen emotionalen Situation und müssen eine Trennung vollziehen, die mit vielen persönlichen und organisatorischen Herausforderungen verbunden ist. Gespräche mit dem Partner oder der Partnerin sind belastend, und gleichzeitig müssen zahlreiche Entscheidungen getroffen werden. Betroffen sind dabei meistens viele Themen – besonders, wenn gemeinsame Kinder involviert sind. Im Mittelpunkt stehen Aspekte wie Kindesunterhalt, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und vieles mehr.
Als erfahrene Kanzlei im Familienrecht kennen wir die Spannbreite an Emotionen, Konflikten und finanziellen Fragen, die in dieser Lebensphase auftreten. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen rechtliche Lösungen, die sowohl Ihre Interessen berücksichtigen als auch langfristig tragfähig sind – sei es in einer einvernehmlichen Einigung oder durch eine konsequente gerichtliche Vertretung. Unser Anspruch ist es, Sie fachlich souverän und menschlich verständnisvoll durch diese Prozesse zu begleiten.
Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Themen und vertreten Ihre Interessen engagiert.
Lassen sich keine außergerichtlichen Lösungen erzielen, setzen wir Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem Familiengericht durch.
Mit unserer langjährigen Erfahrung und kontinuierlichen Fortbildung im Scheidungsrecht begleiten wir Sie zuverlässig durch diese herausfordernde Lebensphase. Eine Scheidung berührt viele Lebensbereiche und bringt unterschiedliche rechtliche Fragen mit sich, die individuell bewertet und geregelt werden müssen. Dazu zählen insbesondere:
  • elterliche Sorge
  • Ehegattenunterhalt
  • Umgangsrecht
  • Güterrecht / Zugewinnausgleich
  • Kindesunterhalt
  • Versorgungsausgleich
1. Scheidungsfolgenvereinbarung
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Partner sämtliche rechtlichen Folgen ihrer Ehe einvernehmlich regeln – unabhängig von den gesetzlichen Standardregelungen. Da viele Ehen einer anderen Struktur folgen, ermöglichen solche individuellen Vereinbarungen oft fairere und praxistauglichere Lösungen. Wir ermitteln mit Ihnen gemeinsam die passenden Regelungen und erstellen ein rechtssicheres Vertragswerk, das Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt.
2. Das Trennungsjahr – Grundvoraussetzung der Scheidung
Vor einer Scheidung verlangt das Gesetz grundsätzlich ein einjähriges Getrenntleben. Dieser Zeitraum dient dazu, festzustellen, ob die Entscheidung zur Trennung dauerhaft besteht und ob es eventuell noch Raum für eine Versöhnung gibt. Eine räumliche Trennung ist nicht zwingend erforderlich – auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung kann das Trennungsjahr vollzogen werden, etwa aus finanziellen Gründen oder zum Wohl der Kinder. Wichtig ist, dass die Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinne aufgehoben wurde. Wir beraten Sie ausführlich zu allen Fragen rund um das Trennungsjahr und erläutern Ihnen, welche rechtlichen Folgen bereits während dieser Zeit entstehen.
3. Benötigte Unterlagen für den Scheidungsantrag
Um einen Scheidungsantrag einreichen zu können, benötigen wir von Ihnen:
  • Ihre Heiratsurkunde
  • die Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
  • vorhandene Regelungen wie Ehevertrag oder bereits geschlossene Vereinbarungen zu Trennung/Scheidung
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann nach der anwaltlichen Beratung das Scheidungsverfahren unmittelbar eingeleitet werden.
4. Einreichung des Scheidungsantrags
Eine Scheidung kann erst beginnen, wenn ein Anwalt für einen der Ehepartner den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht stellt. Je nach Einigkeit der Ehepartner kann das Verfahren einvernehmlich oder streitig ablaufen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung braucht der andere Ehepartner keinen eigenen Anwalt – er kann dem Antrag einfach zustimmen.
5. Außergerichtliche Einigung
In vielen Fällen lohnt es sich, frühzeitig eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Dadurch lassen sich Gerichtsverfahren vermeiden, Kosten reduzieren und belastende Auseinandersetzungen abfedern. Wir prüfen für Sie realistische Lösungswege und arbeiten – sofern sinnvoll – auf eine außergerichtliche Einigung hin.
6. Gerichtliche Vertretung
Ist eine außergerichtliche Regelung nicht möglich, vertreten wir Sie entschlossen vor dem Familiengericht. Wir setzen uns mit Erfahrung und Durchsetzungsvermögen dafür ein, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Ihre Ansprüche bestmöglich durchgesetzt werden.
7. Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses
Ein Scheidungsbeschluss wird nach Ablauf einer einmonatigen Rechtsmittelfrist verbindlich. Auf Wunsch kann diese Frist verkürzt werden: Wenn beide Ehepartner auf Rechtsmittel verzichten, wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Ob ein solcher Verzicht in Ihrem Fall sinnvoll ist, erläutern wir Ihnen gern. Wir begleiten Sie in allen Phasen der Ehescheidung und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten transparent auf.
8. Regelungen nach der Scheidung
Auch nach der Scheidung können neue rechtliche Fragestellungen entstehen – etwa Änderungen von Unterhaltsbeträgen, Anpassung des Sorgerechts oder zuvor nicht geltend gemachte Folgesachen. Wir prüfen für Sie, welche Maßnahmen möglich und notwendig sind, und sorgen dafür, dass Ihre Interessen auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens effektiv vertreten werden
3. SORGERECHT
Wenn Kinder betroffen sind, spielt das Sorgerecht eine zentrale Rolle.
Es umfasst sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge.
Dazu gehören u. a.:
  • Pflege und Erziehung
  • Beaufsichtigung
  • Festlegung des Aufenthalts
  • Umgangsregelungen
  • Entscheidungen über Gesundheitsfragen
  • gesetzliche Vertretung
  • Verwaltung des Vermögens des Kindes
In allen sorgerechtlichen Fragen steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Es ist der wichtigste Maßstab für Entscheidungen des Familiengerichts. Bei verheirateten Eltern besteht automatisch gemeinsame elterliche Sorge. Bei unverheirateten Eltern kann die gemeinsame Sorge durch eine entsprechende Erklärung beider Eltern entstehen oder durch eine gerichtliche Entscheidung, sofern keine Gründe dagegen sprechen.
1. Sorgerecht – wer erhält es?
Grundsätzlich bleibt es nach einer Trennung oder Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht. Nur wenn eine gemeinsame Ausübung nicht möglich ist oder dem Kindeswohl widerspricht, kann das Familiengericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen. In besonderen Situationen kann das Gericht auch prüfen, ob die elterliche Sorge auf eine andere geeignete Person oder Institution übertragen werden muss – etwa wenn schwerwiegende Zweifel an der Erziehungsfähigkeit beider Eltern bestehen. Wir unterstützen Sie umfassend bei allen Fragen zum Sorgerecht und entwickeln gemeinsam Strategien, die zu Ihrer familiären Situation passen.
2. Sorgerecht auf Antrag
Bei nicht verheirateten Eltern steht der Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht zu. Die gemeinsame Sorge kann durch eine gemeinsame Sorgeerklärung entstehen. Lehnt die Mutter diese ab, kann der Vater beim Familiengericht beantragen, die gemeinsame Sorge einzuräumen. Die Mutter wird in diesem Verfahren beteiligt und erhält Gelegenheit, sich zu äußern. Wir vertreten Sie in diesen Verfahren – sei es zur Durchsetzung der gemeinsamen Sorge oder zur Abwehr eines Antrags, wenn die alleinige Sorge bestehen bleiben soll.
3. Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge betrifft insbesondere folgende Fälle:
  • Auszug eines Elternteils mit dem Kind
  • Umzug des betreuenden Elternteils
  • Verlegung des Lebensmittelpunktes des Kindes
Bei gemeinsamem Sorgerecht dürfen wesentliche Umzüge oder Wohnortswechsel nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen. Wird diese verweigert, kann das Familiengericht die Entscheidung treffen – vorausgesetzt, dies entspricht dem Kindeswohl. Handelt ein Elternteil eigenmächtig, muss schnell reagiert werden, um rechtliche Schritte einzuleiten und mögliche Nachteile zu verhindern. Wir beraten und vertreten Sie in diesen sensiblen Situationen und setzen die erforderlichen Maßnahmen konsequent für Sie durch.
4. Alleiniges Sorgerecht – Antrag
Wenn Sie die Übertragung des alleinigen Sorgerechts wünschen, ist eine fundierte anwaltliche Begleitung entscheidend. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und vertreten Sie im gerichtlichen Verfahren mit der nötigen Erfahrung. Ebenso stehen wir Ihnen zur Seite, wenn ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht gegen Sie gestellt wird. In solchen Fällen prüfen wir Ihre Möglichkeiten und setzen uns dafür ein, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – einschließlich der Option, selbst die alleinige Sorge zu beantragen, wenn dies angezeigt ist.
4. UMGANGSRECHT
Umgangsrecht – Erklärung
Das Umgangsrecht gewährleistet, dass ein Kind auch nach einer Trennung Kontakt zu den für seine Entwicklung wichtigen Bezugspersonen behält. Es dient dem Kindeswohl und umfasst – neben den Eltern – in bestimmten Fällen auch Großeltern, Geschwister oder enge Vertrauenspersonen. Wer den Umgang wahrnimmt, trägt in der Regel die damit verbundenen Aufwendungen. Zugleich sind Eltern verpflichtet, den Kontakt des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu ermöglichen und nicht zu behindern.
Geregelt wird im Umgangsrecht insbesondere der zeitliche Umfang und die Ausgestaltung der Kontakte, etwa im Hinblick auf Besuchsintervalle, Wochenenden, Ferienzeiten oder besondere Ereignisse. Bei Konfliktlagen kann der Umgang in einer neutralen Umgebung oder unter Begleitung erfolgen. Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, erfolgt zunächst eine Vermittlung durch das Jugendamt; bleibt der Streit bestehen, legt das Familiengericht eine verbindliche Umgangsregelung fest.
Umgangsrecht Verweigerung
Eine Umgangsverweigerung ist nur zulässig, wenn das Kindeswohl ernsthaft gefährdet ist, z. B. bei Misshandlung, Vernachlässigung oder erheblichen Suchtproblemen. In allen anderen Fällen müssen Eltern den Umgang aktiv fördern. Bei größeren Entfernungen sind besonders praktikable Regelungen erforderlich. Wird ein gerichtlich geregelter Umgang ohne Grund verweigert, können gerichtliche Maßnahmen folgen.
Wir unterstützen Sie bei folgenden Themen:
  • gemeinsames und alleiniges Sorgerecht
  • Entwicklung und Klärung von Umgangsregelungen
  • außergerichtliche Lösungen und Begleitung gegenüber dem Jugendamt
  • Umsetzung vereinbarter oder gerichtlicher Umgangsregelungen
  • schnelle rechtliche Schritte in dringenden Kindesschutzfällen
Rechtliche Fragen rund um Kinder sind sensibel. Wir begleiten Sie mit Erfahrung und Einfühlungsvermögen und finden Lösungen, die Ihrem Kind Sicherheit und Stabilität geben – stets mit Blick auf das Wohl Ihres Kindes.
5. UNTERHALT
Beim Unterhalt unterscheidet das Familienrecht grundsätzlich zwischen:
  • Trennungsunterhalt
  • nachehelichem Unterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Unterhalt aus Anlass der Geburt
Die beiden letzteren beruhen nicht auf einer Ehe, sondern auf der rechtlichen Elternschaft.
Unterhalt bedeutet, dass eine Person verpflichtet ist, für den finanziellen Bedarf einer anderen aufzukommen. Gleichzeitig hat die andere Person einen Anspruch darauf. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu sind umfangreich und komplex. In funktionierenden Familien wird die gegenseitige Verantwortung selbstverständlich gemeinsam wahrgenommen – sowohl emotional als auch wirtschaftlich. Bei einer Trennung müssen diese finanziellen Verpflichtungen jedoch oft neu geordnet und klar geregelt werden. Besonders der Kindesunterhalt wird häufig mithilfe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt, die Richtwerte in Abhängigkeit von Einkommen und Alter der Kinder vorgibt. Der Unterhalt aus Anlass der Geburt ist vor allem bei nicht verheirateten Eltern relevant. Ein Verstoß gegen Unterhaltspflichten ist kein Bagatelldelikt – er kann strafrechtliche Folgen haben. Der Gesetzgeber misst der Sicherstellung des Unterhalts hohe Bedeutung bei.
Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Die Höhe sowohl des Trennungsunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind:
  • die Bedürftigkeit und der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten
  • individuelle Lebensumstände der Ehepartner
Gerade die Unterhaltshöhe kann große finanzielle Auswirkungen haben und ist von erheblichem Gewicht. Wichtig ist: Unterhaltspflichten gegenüber Kindern gehen immer vor. Wenn das Einkommen nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu decken, wird zuerst der Kindesunterhalt berücksichtigt. Ist ein unterhaltsberechtigter Ehegatte in der Lage, selbst zu arbeiten, dies aber ohne nachvollziehbaren Grund nicht tut, kann das Gericht sogenannte fiktive Einkünfte berücksichtigen. Die Ermittlung des Unterhalts ist daher oft komplex und voller Detailfragen. Um finanzielle Nachteile über einen langen Zeitraum zu vermeiden, sollten Sie unbedingt frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und setzen sowohl Ansprüche als auch Pflichten fachkundig durch.
Kindesunterhalt
Die Düsseldorfer Tabelle dient Gerichten und Anwälten als Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts. Zwar ist sie nicht bindend, aber sie hat eine enorme praktische Bedeutung. Sie berücksichtigt:
  • das Alter des Kindes
  • das bereinigte Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • besondere Umstände des Einzelfalls
Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet: Der unterhaltspflichtige Elternteil muss grundsätzlich alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um den Kindesunterhalt sicherzustellen. Für volljährige Kinder gilt der Unterhaltsanspruch fort, wenn sie eine Ausbildung oder ein Studium ernsthaft verfolgen. In diesen Fällen ist oft eine Einzelfallprüfung erforderlich. In manchen Situationen sorgt das Jugendamt durch Unterhaltsvorschuss dafür, dass ein Kind finanzielle Unterstützung erhält, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Wir unterstützen Sie sowohl bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen als auch bei der Klärung Ihrer Unterhaltspflichten und beraten Sie eingehend zu allen betragsrelevanten Aspekten.
Unterhalt aus Anlass der Geburt
Dieser Unterhalt wird in erster Linie der Mutter zugesprochen – für einen Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhalt, wenn die Mutter wegen Schwangerschaft, Entbindung oder Betreuung des Kindes nicht arbeiten kann. Der Anspruch beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht mindestens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Betreut der Vater das Kind, kann auch er Unterhalt von der Mutter verlangen. Wir erläutern Ihnen genau, welche Ansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt oder abgewehrt werden können.
6. ZUGEWINNAUSGLEICH
Zugewinnausgleich – wer bekommt das Haus?
Der Zugewinnausgleich ändert keine Eigentumsverhältnisse. Dennoch spielt die gemeinsame Immobilie in der Praxis oft eine große Rolle. Typische Lösungen können sein:
  • Übertragung des Haus- oder Wohnungsanteils auf einen Ehepartner
  • Übernahme der Finanzierung durch einen Partner
  • Vereinbarung einer Ausgleichszahlung
  • Fortführung des gemeinsamen Eigentums
Nutzt nur ein Ehepartner die Immobilie, kann der andere für die Zeit des Alleinwohnens Nutzungsentschädigung verlangen.
Bleibt eine Einigung aus, kann als letzter Schritt eine Teilungsversteigerung erfolgen. Diese ist jedoch häufig mit hohen Kosten (Gerichts- und Sachverständigenkosten) verbunden und der erzielbare Erlös liegt meist unter dem Marktwert. Deshalb ist eine einvernehmliche Lösung meist die sinnvollere und wirtschaftlichere Variante. Der Zugewinnausgleich kann komplex werden, insbesondere wenn Gutachten oder Bewertungen erforderlich sind, um Vermögenswerte korrekt zu ermitteln. Wir unterstützen Sie dabei, die wirtschaftlichen Auswirkungen frühzeitig einzuschätzen und führen Sie strategisch durch den Prozess. Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann entscheidende Vorteile schaffen. Wir beraten Sie umfassend zum Zugewinn und sämtlichen vermögensrechtlichen Fragen rund um Ihre Scheidung.
7. VERSORUNGSAUSGLEICH
Versorgungsausgleich - Ihre Altersabsicherung
Der Versorgungsausgleich regelt nach deutschem Familienrecht die Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche. Dabei geht es um Anwartschaften und laufende Leistungen aus:
  • der gesetzlichen Rentenversicherung
  • der Beamtenversorgung
  • berufsständischen Versorgungssystemen
  • betrieblicher Altersvorsorge
  • privater Alters- und Invaliditätsabsicherung
Nutzt nur ein Ehepartner die Immobilie, kann der andere für die Zeit des Alleinwohnens Nutzungsentschädigung verlangen.
Der Versorgungsausgleich wird in der Regel automatisch im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Familiengericht durchgeführt. Als Ehezeit gilt der Zeitraum vom Monat der Eheschließung bis zum Monat vor der Zustellung des Scheidungsantrags.
Versorgungsausgleich – Auswirkungen auf die Rente
Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, beide Ehepartner hinsichtlich der während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche gleichzustellen. Das bedeutet vereinfacht: Der Ehepartner mit den höheren Rentenanwartschaften überträgt einen Teil dieser Ansprüche auf den anderen, bis beide für die Ehezeit ungefähr gleichgestellt sind. So wird vermieden, dass eine Person, die z. B. wegen Kinderbetreuung weniger arbeiten konnte, im Alter deutlich schlechter abgesichert ist als der andere Ehegatte. Die Berechnung kann je nach Versorgungsart sehr komplex sein – insbesondere, wenn unterschiedliche Versorgungssysteme beteiligt sind. In solchen Fällen prüfen wir für Sie sorgfältig die Angaben und stellen sicher, dass Ihre Ansprüche korrekt ermittelt und berücksichtigt werden. Wir beraten Sie umfassend zum Versorgungsausgleich, klären Ihre individuellen Fragen und schützen Ihre Versorgungsrechte. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Unterstützung benötigen
8. HAUSHALTSAUFTEILUNG
Wie werden die Güter Ihres Haushalts verteilt?
Über die Jahre sammeln sich in einem gemeinsamen Haushalt zahlreiche Gegenstände an, die im Falle einer Trennung oder Scheidung verteilt werden müssen. Persönliche Gegenstände – etwa Kleidung, Schmuck oder Erinnerungsstücke – gehören nicht dazu und werden daher nicht in die Aufteilung einbezogen.
In der Praxis gelingt eine Einigung über die Haushaltsgegenstände häufig außergerichtlich. Dennoch kann es vorkommen, dass bestimmte Fragen geklärt oder bewertet werden müssen.
Aufteilung des Hausrats – Klarheit, Struktur und Fairness
Das Gesetz verlangt eine „gerechte und zweckmäßige“ Verteilung der Haushaltsgegenstände. Um zu einer fairen Lösung zu gelangen, kann es sinnvoll sein:
  • ein Inventar der Gegenstände zu erstellen
  • deren Wert grob zu schätzen
  • eine wertmäßige Aufteilung vorzunehmen
  • gegebenenfalls Ausgleichszahlungen zu vereinbaren
Bei besonderen oder wertvollen Gegenständen – etwa Sammlerstücken, hochwertigen Möbeln oder technischen Geräten – kann ein Gutachten erforderlich sein, um den tatsächlichen Wert festzustellen. In vielen Fällen lohnt sich jedoch eine detaillierte Auseinandersetzung nicht, wenn der Aufwand in keinem Verhältnis zum Gesamtwert steht. Bevor unnötig Zeit, Kosten und Nerven investiert werden, ist eine anwaltliche Einschätzung sinnvoll. Wir prüfen für Sie, ob eine rechtliche Durchsetzung im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll ist, und setzen – wenn nötig – Ihre Ansprüche vor Gericht durch.
9. VATERSCHAFT
Die rechtliche Vaterschaft
Nach dem Gesetz ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Die rechtliche Vaterschaft hingegen ergibt sich außerhalb einer bestehenden Ehe nicht automatisch aus der biologischen Abstammung. Sie muss entweder anerkannt oder durch ein gerichtliches Verfahren festgestellt werden.
Dadurch entstehen Rechte, aber auch Pflichten – etwa Unterhalts­pflichten, Erbansprüche des Kindes oder Mitbestimmungsrechte in Sorge- und Umgangsfragen.
Vaterschaftsanerkennung – was ist dafür erforderlich?
Bei nicht verheirateten Eltern hat der biologische Vater zunächst weder Rechte noch Pflichten gegenüber seinem Kind. Die Vaterschaft entsteht erst durch eine wirksame Anerkennung, die einige Voraussetzungen erfüllen muss:
  • Zustimmung der Mutter ist zwingend erforderlich
  • Es darf kein anderer Mann rechtlicher Vater sein (z. B. Ehemann der Mutter)
  • Die Anerkennung muss persönlich erklärt werden
  • Sie darf nicht befristet oder an Bedingungen geknüpft sein
  • Minderjährige Väter benötigen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
  • Minderjährige Mütter müssen der Anerkennung ebenfalls persönlich zustimmen
Die Anerkennung kann bereits vor der Geburt erfolgen und muss an einer der folgenden Stellen beurkundet werden:
  • Standesamt
  • Jugendamt
  • Amtsgericht
  • Notar
  • deutsche Botschaft im Ausland
Dazu müssen sowohl Mutter als auch Vater persönlich erscheinen. Mit der anerkannten Vaterschaft erhält der Vater volle rechtliche Stellung – einschließlich Unterhaltspflichten und der Möglichkeit, Sorge- und Umgangsrechte zu beantragen. Das Kind erhält unter anderem Erbansprüche, Krankenversicherungsansprüche, ggf. Anspruch auf deutsche Staatsangehörigkeit sowie Anspruch auf Waisenrente. Wir beraten Sie dazu, wie die Anerkennung korrekt durchgeführt wird und welche Folgen sich daraus ergeben.
Vaterschaftsanerkennung – was ist dafür erforderlich?
Bei nicht verheirateten Eltern hat der biologische Vater zunächst weder Rechte noch Pflichten gegenüber seinem Kind. Die Vaterschaft entsteht erst durch eine wirksame Anerkennung, die einige Voraussetzungen erfüllen muss:
  • Zustimmung der Mutter ist zwingend erforderlich
  • Es darf kein anderer Mann rechtlicher Vater sein (z. B. Ehemann der Mutter)
  • Die Anerkennung muss persönlich erklärt werden
  • Sie darf nicht befristet oder an Bedingungen geknüpft sein
  • Minderjährige Väter benötigen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
  • Minderjährige Mütter müssen der Anerkennung ebenfalls persönlich zustimmen
Die Anerkennung kann bereits vor der Geburt erfolgen und muss an einer der folgenden Stellen beurkundet werden:
  • Standesamt
  • Jugendamt
  • Amtsgericht
  • Notar
  • deutsche Botschaft im Ausland
Dazu müssen sowohl Mutter als auch Vater persönlich erscheinen. Mit der anerkannten Vaterschaft erhält der Vater volle rechtliche Stellung – einschließlich Unterhaltspflichten und der Möglichkeit, Sorge- und Umgangsrechte zu beantragen. Das Kind erhält unter anderem Erbansprüche, Krankenversicherungsansprüche, ggf. Anspruch auf deutsche Staatsangehörigkeit sowie Anspruch auf Waisenrente. Wir beraten Sie dazu, wie die Anerkennung korrekt durchgeführt wird und welche Folgen sich daraus ergeben.
Vaterschaftsfeststellung – wann ist sie notwendig?
Kommt es nicht zu einer freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft oder bestehen Zweifel über die Abstammung, kann die rechtliche Vaterschaft nur durch eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erfolgen. Dazu wird ein Abstammungsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf in der Regel ein genetisches Gutachten eingeholt wird, um die biologische Vaterschaft zu klären. Wir unterstützen Sie in allen Phasen des Verfahrens – von der Vorbereitung über die Antragstellung bis zur gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr. Mit der gerichtlichen Feststellung entstehen dieselben Rechte und Pflichten wie bei einer Anerkennung, unter anderem:
  • Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind und teilweise auch gegenüber der Mutter
  • Erbansprüche des Kindes
  • Anspruch des Kindes auf Krankenversicherung
  • mögliche Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Umgangsrecht
  • Möglichkeit, das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht zu beantragen
Wir beraten Sie umfassend zu allen Auswirkungen einer festgestellten Vaterschaft und begleiten Sie rechtssicher durch das Verfahren.
Außergerichtliche Einigung – Unser Grundsatz auch im Familienrecht
Gerade in sensiblen familiären Situationen ist unser Ansatz: - Vermitteln - Rechtlich strukturieren - Kosten und Belastungen minimieren -
Kommt keine für Sie tragfähige Einigung zustande, vertreten wir Ihre Interessen entschlossen auch vor Gericht
Unsere Stärken im Bereich Familienrecht
Langjährige Erfahrung in streitigen Scheidungs- und Familiensachen
Einfühlsame, zugleich durchsetzungsstarke Vertretung
Hohe Kompetenz in Vermögens-, Unterhalts- und Sorgerechtsfragen
Besondere Sensibilität für das Kindeswohl und komplexe Familiendynamiken
Rechtssichere Gestaltung von Scheidungsfolgenvereinbarungen
Beratung bei Patchwork-Familien und Wechselmodellen
Wir sind Ihr Ihr zuverlässiger Ansprechpartner
für alle familienrechtlichen Anliegen
Eine klare und rechtssichere familienrechtliche Regelung gibt Ihnen Sicherheit und schützt Ihre Interessen — in Trennung, Scheidung und allen Fragen rund um Kinder, Unterhalt und Vermögen. Wir begleiten Sie dabei mit juristischer Sorgfalt, Einfühlungsvermögen und absoluter Verlässlichkeit.
Unsere Rechtsgebiete im Überblick
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Unsere Kanzlei
Die Kanzlei Pfisterer steht seit 1976 für engagierte, strukturierte und kompetente Rechtsberatung in Mosbach. Als echte Familienkanzlei, gegründet von Lore Pfisterer, wird sie heute von Rechtsanwalt Sven-André Pfisterer und Rechtsanwalt Werner Willi Pfisterer geführt. Unsere Mandanten profitieren von juristischer Erfahrung über fünf Jahrzehnte – verbunden mit moderner, lösungsorientierter Arbeitsweise.
Wir blicken mit Dankbarkeit und Stolz auf eine über viele Jahre gewachsene Kanzleientwicklung zurück – geprägt durch das enge, vertrauensvolle Miteinander mit unseren Mandanten. Das in uns gesetzte Vertrauen haben wir konsequent mit fachlicher Kompetenz, Engagement und Entschlossenheit erfüllt. So konnten wir für zahlreiche Mandanten – auch in anspruchsvollen und umfangreichen Verfahren – erfolgreich optimale Ergebnisse erzielen.
Haben Sie Fragen oder benötigen rechtliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns telefonisch, per WhatsApp oder per E-Mail – wir sind gerne für Sie da.
Unsere Bürozeiten

  • Montag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
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  • Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
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