ERBRECHTLICHE VERTRÄGE
&
TESTAMENTE
Tradition. Kompetenz. Vertrauen.
Rechtsberatung in Mosbach
über Generationen seit 1976.
Damit Ihr Vermögen ankommt, wo es ankommen soll
Treffen Sie rechtzeitig alle Entscheidungen, die Ihnen wichtig sind
Vorsorge schafft Frieden. Für Sie und für Ihre Familie.
Das Erbrecht betrifft jeden Menschen – oft früher, als man denkt. Ob durch Krankheit, Alter oder einen plötzlichen Schicksalsschlag: Wer seinen Nachlass nicht rechtzeitig regelt, überlässt weitreichende Entscheidungen dem Gesetz. Das führt häufig zu Streit unter Angehörigen, finanziellen Nachteilen und langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Mit einem rechtssicheren Testament oder erbrechtlichen Vertrag sorgen Sie dafür, dass Ihr Vermögen nach Ihren persönlichen Vorstellungen verteilt wird. Wir begleiten Sie mit langjähriger Erfahrung im Erbrecht bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer letztwilligen Verfügung.
Unser Ziel ist es, Konflikte im Erbfall von vornherein zu vermeiden, klare Strukturen zu schaffen und Ihren Willen rechtlich belastbar zu sichern. Sollte es dennoch zu Auseinandersetzungen kommen, vertreten wir Ihre Interessen mit der erforderlichen Durchsetzungskraft – außergerichtlich wie auch vor Gericht.
Eine rechtssicheres Testament gibt Ihnen die Gewissheit, dass Ihr Wille respektiert wird – und zwar dann, wenn Sie ihn nicht mehr selbst äußern können. Wir begleiten Sie dabei mit juristischer Präzision, menschlicher Sensibilität und langjähriger Erfahrung.
1. Testament – Die Grundlage Ihrer Nachlassregelung
Das Testament ist die bekannteste Form der letztwilligen Verfügung. Es ermöglicht Ihnen, selbst festzulegen, wer Ihr Erbe wird und in welchem Umfang. Wir beraten Sie umfassend zu:
  • Einzeltestament
  • Gemeinschaftliches Testament (z. B. Ehegattentestament)
  • Berliner Testament
  • Testament mit Vor- und Nacherbschaft
  • Testament mit Vermächtnissen
  • Testamentsvollstreckung
Wir sorgen dafür, dass Ihr Testament klar formuliert, rechtlich wirksam und frei von gefährlichen Auslegungsrisiken ist.
FAQs - Testament
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Patientenverfügung
Reicht ein handschriftliches Testament aus?
Aus anwaltlicher Sicht kann ein handschriftliches Testament durchaus ausreichend sein, sofern es vollständig eigenhändig von Ihnen geschrieben, datiert und unterschrieben wird und Ihren letzten Willen klar und eindeutig wiedergibt. Die Praxis zeigt jedoch häufig, dass handschriftliche Testamente Unklarheiten oder rechtliche Fehler enthalten, die später zu Streit unter den Erben führen können. Bei komplexeren Familien- oder Vermögensverhältnissen empfehle ich Ihnen daher regelmäßig ein notarielles Testament oder eine anwaltlich begleitete Gestaltung, um Rechtssicherheit und eine reibungslose Umsetzung Ihres letzten Willens zu gewährleisten.
Muss ein Testament notariell beurkundet werden?
Nein — ein Testament muss nicht zwingend notariell beurkundet werden; ein eigenhändig vollständig handgeschriebenes, datiertes und unterschriebenes Testament ist rechtlich wirksam. Ein notarielles Testament ist jedoch häufig sinnvoll, weil es Form- und Auslegungsfehler vermeidet, rechtliche Klarheit schafft und im Erbfall in vielen Fällen den Erbschein entbehrlich macht. Besonders bei komplexen Familien- oder Vermögensverhältnissen empfiehlt sich eine rechtlich geprüfte Gestaltung, um Streitigkeiten und Unsicherheiten vorzubeugen.
Wo sollte ich mein Testament aufbewahren?
Ihr Testament sollten Sie so aufbewahren, dass es im Erbfall sicher aufgefunden wird — am verlässlichsten ist die amtliche Hinterlegung beim Nachlassgericht (über einen Notar oder per Antrag), denn dort wird es im Zentralen Testamentsregister registriert und automatisch eröffnet. Alternativ können Sie es zu Hause oder in einem Bankschließfach verwahren; in diesem Fall sollten vertrauenswürdige Personen wissen, wo es liegt, damit es nicht unentdeckt bleibt. Besonders wichtig ist, nur die aktuelle Fassung aufzubewahren und frühere Versionen zu vernichten, um Missverständnisse zu vermeiden.
Kann ich mein Testament jederzeit ändern oder widerrufen?
Ja — ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange Sie testierfähig sind. Der Widerruf kann durch Neufassung eines Testaments, durch Vernichtung oder eindeutige Veränderung des alten Dokuments oder — bei notariellem Testament — durch gerichtliche Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung erfolgen. Wichtig ist, dass nach einer Änderung nur die aktuelle Fassung bestehen bleibt und frühere Versionen vernichtet bzw. eindeutig aufgehoben werden, um spätere Zweifel zu vermeiden.
2. Erbvertrag – Die verbindliche Nachlassregelung
Der Erbvertrag ist eine besonders verbindliche Form der Nachlassplanung. Im Gegensatz zum Testament kann er nicht einseitig geändert werden. Er kommt besonders häufig zum Einsatz bei:
  • Ehepaaren
  • Unternehmern
  • Patchwork-Familien
  • Pflegevereinbarungen
Wir beraten Sie zu:
  • Rechtlichen Wirkungen eines Erbvertrags
  • Bindungswirkung
  • Rücktrittsrechten
  • Wechselwirkung mit Testamenten
  • Absicherung beider Vertragsparteien
Der Erbvertrag erfordert eine notarielle Beurkundung und eine besonders sorgfältige rechtliche Planung.
FAQs - Erbvertrag
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Erbvertrag
Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?
Der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag liegt vor allem in der Bindungswirkung und Form: Ein Testament können Sie allein und jederzeit einseitig ändern oder widerrufen, solange Sie testierfähig sind. Ein Erbvertrag wird dagegen vertraglich zwischen mindestens zwei Personen (oft mit künftigen Erben) geschlossen, ist notariell zu beurkunden und kann grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Vertragsbeteiligten geändert oder aufgehoben werden. Ein Erbvertrag bietet dadurch höhere Planungssicherheit, während ein Testament Ihnen mehr Flexibilität lässt.
Kann ein Erbvertrag wieder aufgehoben werden?
Ja — ein Erbvertrag kann grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Vertragsbeteiligten aufgehoben oder geändert werden, da er eine starke rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Möglich ist dies etwa durch einen notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag oder durch Rücktritts- bzw. Anfechtungsrechte, sofern solche vertraglich vorbehalten oder gesetzlich begründet sind (z. B. bei schwerem Fehlverhalten des Bedachten). Ohne eine solche Grundlage ist eine einseitige Aufhebung nicht möglich, weshalb Änderungen stets rechtlich geprüft und notariell gestaltet werden sollten.
Wann ist ein Erbvertrag sinnvoller als ein Testament?
Ein Erbvertrag ist besonders sinnvoll, wenn gegenseitige, verbindliche Erbeinsetzungen gewünscht sind — etwa bei Ehe- oder Lebenspartnern, in Patchwork-Konstellationen oder wenn eine bestimmte Person im Gegenzug zu Lebzeiten Leistungen oder Pflege übernimmt. Durch die starke Bindungswirkung bietet er allen Beteiligten Planungssicherheit und schützt vor späteren einseitigen Änderungen wie bei einem Testament. Er eignet sich daher vor allem dann, wenn die Nachlassregelung dauerhaft feststehen soll und die Beteiligten bereit sind, sich vertraglich zu binden.
3. Pflichtteilsrecht – Anspruch trotz Enterbung
Auch wenn ein Erbe im Testament nicht bedacht wurde, besteht für nahe Angehörige häufig ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch. Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel:
  • Ehepartner
  • Kinder
  • Unter Umständen auch Eltern
Wir beraten Sie sowohl:
  • als Pflichtteilsberechtigter bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche
  • als Erblasser bei der pflichtteilsreduzierenden Nachlassgestaltung
4. Nachlassplanung & Vermögenssicherung
Eine vorausschauende Nachlassplanung dient nicht nur der Vermögensverteilung, sondern auch der:
  • Steueroptimierung
  • Unternehmersicherung
  • Versorgung von Angehörigen
  • Absicherung behinderter Familienmitglieder
  • Vermeidung von Erbstreitigkeiten
Wir entwickeln für Sie maßgeschneiderte erbrechtliche Konzepte, abgestimmt auf Ihre persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation.
5. Testamentsvollstreckung
Durch eine Testamentsvollstreckung stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird. Wir beraten zu:
  • Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
  • Aufgaben und Befugnissen
  • Dauer der Testamentsvollstreckung
  • Kontrolle der Nachlassabwicklung
Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers stellen Sie sicher, dass Ihr Nachlass geordnet verwaltet wird und Ihre Vorstellungen im Erbfall konsequent umgesetzt werden.
FAQs - Testamentsvollstreckung
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Testamentsvollstreckung
Wer kann Testamentsvollstrecker werden?
Testamentsvollstrecker kann jede volljährige und geschäftsfähige Person werden — das kann eine vertrauenswürdige Privatperson (z. B. ein Angehöriger oder Freund) oder eine neutrale dritte Person wie ein Rechtsanwalt, Notar oder ein professioneller Nachlasspfleger sein. Wichtig ist, dass die eingesetzte Person zuverlässig, konfliktfrei und organisatorisch geeignet ist, weil sie den Nachlass verwaltet und Ihren letzten Willen umsetzt. Oft empfiehlt sich eine neutrale, fachkundige Person, insbesondere bei größeren Vermögen oder komplizierten Familien- und Erbkonstellationen.
Kann ein Erbe die Testamentsvollstreckung ablehnen?
Ja — ein eingesetzter Testamentsvollstrecker kann die Testamentsvollstreckung ablehnen, indem er das Amt ausdrücklich nicht annimmt oder es unmittelbar nach Kenntnis niederschlägt. Auch nach Annahme ist ein Rücktritt aus wichtigem Grund möglich, etwa bei Krankheit, Überforderung oder schwerwiegenden Konflikten; in solchen Fällen kann das Nachlassgericht entbinden und ggf. eine Ersatzperson einsetzen. Lehnt der Testamentsvollstrecker ab und ist keine Ersatzperson benannt, kann das Gericht auf Antrag einen neuen Testamentsvollstrecker bestellen.
6. Erbfolge ohne Testament
Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese führt häufig zu:
  • Ungewollten Erbquoten
  • Zwangsgemeinschaften unter Erben
  • Konflikten innerhalb der Familie
  • Nachlasszersplitterung
Wir erklären Ihnen, wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert und warum eine individuelle Nachlassregelung fast immer sinnvoller ist.
7. Erbengemeinschaft – Rechte & Pflichten
Nach dem Erbfall entsteht häufig eine Erbengemeinschaft. Diese führt nicht selten zu schwerwiegenden Konflikten. Wir beraten bei:
  • Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • Verkauf von Nachlassgegenständen
  • Nutzung von Immobilien
  • Auszahlung von Miterben
  • Nachlassverwaltung
Unser Ziel ist eine schnelle, faire und wirtschaftlich sinnvolle Lösung – möglichst ohne gerichtliche Auseinandersetzung.
FAQs - Erbengemeinschaft
Hier erhalten Sie Antworten auf die häugsten Fragen zum Thema Erbengemeinschaft
Kann ich aus einer Erbengemeinschaft austreten?
Ein unmittelbarer Austritt aus einer Erbengemeinschaft ist rechtlich nicht möglich, da alle Miterben den Nachlass gemeinschaftlich verwalten, bis er auseinandergesetzt (geteilt) wird. Sie können jedoch Ihren Erbteil verkaufen bzw. an einen Miterben oder Dritten abtreten oder eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen; kommt keine Einigung zustande, kann diese notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. In vielen Fällen ist es sinnvoll, vorab eine einvernehmliche Lösung oder einen Abkaufsvertrag mit den anderen Miterben zu prüfen, um Kosten und Konflikte zu vermeiden.
Darf ein Miterbe allein über den Nachlass verfügen?
Nein — ein Miterbe darf nicht allein über den Nachlass verfügen, da der Nachlass der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich gehört und grundsätzlich nur gemeinsam verwaltet werden darf. Verfügungen über Nachlassgegenstände (z. B. Verkauf einer Immobilie) sind in der Regel nur mit Zustimmung aller Miterben wirksam. Eigenmächtige Maßnahmen eines einzelnen Miterben können unwirksam sein und sogar Schadensersatzansprüche der übrigen Miterben auslösen.
Was passiert bei Uneinigkeit?
Bei Uneinigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft können wichtige Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden, sodass der Nachlass häufig blockiert bleibt. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen, was im Extremfall bis zur Teilungsversteigerung einzelner Nachlassgegenstände (z. B. Immobilien) führen kann. Oft ist es jedoch sinnvoller, zunächst außergerichtliche Lösungen, Mediation oder Abkaufsvereinbarungen zu prüfen, um Kosten, Zeitaufwand und familiäre Konflikte zu vermeiden.
8. Schenkungen zu Lebzeiten & vorweggenommene Erbfolge
Viele Erblasser möchten Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen. Wir beraten Sie bei:
  • Immobilienschenkungen
  • Geldschenkungen
  • Nießbrauchsregelungen
  • Rückforderungsrechten
  • Pflichtteilsergänzungsansprüchen
So lassen sich Erbschaftsteuer sparen, Nachfolge regeln und Streit vermeiden
9. Enterbung & Pflichtteilsentzug
Eine vollständige Enterbung oder der Entzug des Pflichtteils ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Wir prüfen für Sie:
  • Ob eine Enterbung rechtlich wirksam ist
  • Ob ein Pflichtteilsentzug möglich ist
  • Wie Anfechtungsrisiken minimiert werden
10. Anfechtung von Testamenten & Erbverträgen
Nicht jedes Testament ist wirksam. Wir prüfen Anfechtungsgründe wie:
  • Testierunfähigkeit
  • Irrtum
  • Täuschung
  • Drohung
  • Formmängel
Wir vertreten sowohl Anfechtende als auch Erben in entsprechenden Verfahren.
Außergerichtliche Einigung
Unser vorrangiges Ziel im Erbrecht
Erbstreitigkeiten belasten Familien oft dauerhaft. Unser erster Ansatz ist daher stets:
• Deeskalation • Mediation • Kostenreduzierung • Erhalt familiärer Beziehungen
Wo keine Einigung möglich ist, vertreten wir Ihre Interessen auch mit Nachdruck vor Gericht.
Wir vertreten Sie in:
• Pflichtteilsprozessen • Erbstreitigkeiten • Anfechtungsverfahren • Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften • Nachlassverwalter- und Betreuerverfahren
Wir setzen Ihre Rechte sachlich, konsequent und wirkungsvoll durch.
Unsere Stärken im Bereich Erbrecht
Langjährige Spezialisierung im Erbrecht
Umfassende Erfahrung in gestaltendem und streitigem Erbrecht
Maßgeschneiderte Nachlasskonzepte
Sensibler, persönlicher Beratungsstil
Hohe Erfolgsquote bei Pflichtteilsverfahren
Durchsetzungsstärke vor Gericht
Wir sind Ihr verlässlicher Partner für erbrechtliche Sicherheit
Mit einem rechtssicheren Testament oder einem wohlüberlegten Erbvertrag schaffen Sie Klarheit, vermeiden Streit und sichern das, was Sie geschaffen haben – für die Menschen, die Ihnen wichtig sind. Wir begleiten Sie dabei mit juristischer Präzision, menschlicher Sensibilität und absoluter Diskretion.
Regeln Sie heute, was morgen Bestand haben soll. Ihr letzter Wille verdient rechtliche Sicherheit.
Unsere Rechtsgebiete im Überblick
Klicken Sie auf das Rechtsgebiet Ihrer Wahl und Sie gelangen zur entsprechenden Unterseite mit allen Details zu Ihrem Rechtsthema
Unsere Kanzlei
Die Kanzlei Pfisterer steht seit 1976 für engagierte, strukturierte und kompetente Rechtsberatung in Mosbach. Als echte Familienkanzlei, gegründet von Lore Pfisterer, wird sie heute von Rechtsanwalt Sven-André Pfisterer und Rechtsanwalt Werner Willi Pfisterer geführt. Unsere Mandanten profitieren von juristischer Erfahrung über fünf Jahrzehnte – verbunden mit moderner, lösungsorientierter Arbeitsweise.
Wir blicken mit Dankbarkeit und Stolz auf eine über viele Jahre gewachsene Kanzleientwicklung zurück – geprägt durch das enge, vertrauensvolle Miteinander mit unseren Mandanten. Das in uns gesetzte Vertrauen haben wir konsequent mit fachlicher Kompetenz, Engagement und Entschlossenheit erfüllt. So konnten wir für zahlreiche Mandanten – auch in anspruchsvollen und umfangreichen Verfahren – erfolgreich optimale Ergebnisse erzielen.
Haben Sie Fragen oder benötigen rechtliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns telefonisch, per WhatsApp oder per E-Mail – wir sind gerne für Sie da.
Unsere Bürozeiten

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