Ja — auch ein Arbeitnehmer kann eine Abmahnung aussprechen. Sie wird in der Praxis oft als „Rüge“ oder „Beschwerde“ bezeichnet, erfüllt aber denselben Zweck: den Arbeitgeber auf eine Pflichtverletzung hinzuweisen und ihn zur künftigen Vertragstreue aufzufordern.
Typische Fälle:
- wiederholte Fehlberechnung des Gehalts
- Verstöße gegen Arbeitsschutz oder Arbeitszeitvorschriften
- Mobbing oder unzulässige Weisungen
- nicht gewährter Urlaub oder Freizeitausgleich, obwohl Anspruch besteht
Damit eine Arbeitnehmer-Abmahnung wirksam ist, sollte sie:
den Sachverhalt konkret beschreiben,
die Vertragsverletzung benennen,
Abhilfe verlangen und
arbeitsrechtliche Schritte androhen (z. B. Zurückbehaltungsrecht, Klage).
Empfehlung: Eine solche Abmahnung sollte sorgfältig formuliert und möglichst vorab rechtlich geprüft werden, um Nachteile zu vermeiden.